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Awin Access Advertiser Vereinbarung für Affiliate Marketing

Awin Access Advertiser Vereinbarung für Affiliate Marketing | Awin

(A) Beitritt zum Netzwerk:

(i)      Durch das Absenden eines Antragsformulars oder durch den Zugriff auf das Interface beantragt die im Antragsformular bezeichnete Person (der "Advertiser"), vertreten durch den Absender, die Teilnahme am Netzwerk gemäß den Bedingungen des Antragsformulars, dieser Advertiser Awin Access Vereinbarung für Affiliate Marketing und der Zusatzvereinbarung zur Datenverarbeitung ("DVV") unter https://www.awin.com/de/rechtliches/dvv (zusammen die "Vereinbarung") an.

(ii)     Die Annahme des Antrags liegt im alleinigen Ermessen der AWIN AG, Otto-Ostrowski-Straße 1A, 10249, Berlin, Deutschland, mit Sitz in Deutschland unter der Firmennummer HRB 75459 B (das "Unternehmen"). Die Annahme oder Ablehnung des Antrags wird dem antragstellenden Advertiser per E-Mail mitgeteilt.

(iii)    Mit der Annahme des Antrags durch das Unternehmen kommt die Vereinbarung zwischen dem Advertiser und dem Unternehmen rechtsverbindlich zu Stande.

(iv)    Diese Vereinbarung hat Vorrang vor den vom Advertiser gestellten Vertragsbedingungen.

(v)     Personen, die das Antragsformular im Namen eines vorgeschlagenen Advertisers ausfüllen sichern hiermit zu, dass sie über die Vollmacht und die Befugnisse verfügen, diesen vertraglich zu binden.

(vi)    Alle in der Vereinbarung festgelegten Gebühren und Provisionen sind vom Advertiser als Leistungsempfänger und Auftraggeber zu zahlen.

 

  1. DEFINITIONEN

In dieser Vereinbarung gelten die folgenden Auslegungsregeln:

Advertiser-Ausfall“ ist das Scheitern des Tracking Codes beim korrekten Erfassen von beispielsweise Web-Traffic und Aktionen infolge eines Verstoßes gegen Verpflichtungen aus den Ziffern 2.1.1 oder 3.2.3 durch den Advertiser;

Advertiser-Materialien“ sind alle Warenzeichen, Werbeinhalte, Bilder, Texte, Videos, Daten oder sonstige Materialien, die dem Unternehmen, einem beteiligten Publisher oder einem Sub-Publisher durch den Advertiser oder in dessen Namen bereitgestellt werden;

Advertiser-URLs“ sind alle Webseiten, Applications („Apps“) oder Dienstleistungen des Advertisers in der jeweiligen Fassung, die (i) in dem Antragsformular dargelegt werden oder (ii) gemäß der Tracking-Richtlinie dieser Vereinbarung unterliegen;

Aktion“ ist ein/e Transaktion, Lead oder ein anderes Ereignis (falls von den Parteien vereinbart), auf der/dem Provisionen im Rahmen dieser Vereinbarung basieren können;

Aktivierungsdatum“ ist das tatsächliche Datum des tatsächlichen Programmstarts im Netzwerk (unter dieser oder einer vorhergehenden Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem Advertiser bzw. seiner Vorgänger oder Zedenten);„Besucher“ ist jede Person, die einem Link folgt;

Beteiligter Publisher“ ist ein Publisher, der im Rahmen dieser Vereinbarung den Advertiser oder dessen Produkte vermarktet;

Bonus“ ist eine Einmal-Zahlung durch den Advertiser an einen beteiligten Publisher als Gegenleistung für eine bestimmte Bewerbung oder sonstige Marketing-Aktivität;

CPA“ ist die berechnete Provision pro freigegebener Transaktion;

CPL“ ist die berechnete Provision pro frei­gegebenem Lead;

"Inkrafttreten" bezeichnet das Datum der Annahme des Antrags durch das Unternehmen;

Dienstleistungen“ sind die im Rahmen dieser Vereinbarung durch das Unternehmen bereit­gestellten Dienste oder Unterstützungen; „

DSGVO“ ist die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG „ePrivacy“ ist die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (einschließlich aller diese Gesetzesänderungen oder nachfolgenden Rechtsvorschriften);

Erstlaufzeit“ ist eine Laufzeit von drei Monaten, beginnend mit dem Aktivierungsdatum;

Freigegebene Transaktion“ ist (i) eine Trans­aktion, die vom Advertiser gemäß Ziffer5 freigegeben wurde; oder (ii) eine Transaktion, für die der Validierungszeitraum abgelaufen ist;

Freigegebener Lead“ ist (i) ein vom Advertiser gemäß Ziffer 5 freigegebener Lead; oder (ii) ein Lead, für den der Validierungszeitraum abgelaufen ist;

Gebühren“ sind die Monatliche Plattform-Offer-Gebühr und die Tracking-Gebühr wie in dem Antragsformular dargelegt sowie, falls zutreffend, die Reintegrations-Gebühr, die Technische Integrationsgebühr und alle anderen Gebühren, die zwischen den Parteien vereinbart werden können;

Geschäftstag“ ist jeder Tag außer Samstag, Sonntag oder nationale Feiertage in Berlin, Deutschland;

Interface“ ist die Intranet- und Software-Plattform, die vom Unternehmen als Bestandteil der Dienstleistung im jeweiligen Land bereitgestellt wird und alle Funktionen, auf die über eine solche Plattform zugegriffen wird oder die über eine solche Plattform zugänglich sind;

Kampagne“ ist ein festgelegter Zeitraum für die Bereitstellung der Dienstleistungen während der Laufzeit;

Konzerngesellschaft“ ist eine Holding-Gesellschaft oder Tochtergesellschaft einer Partei beziehungsweise einer ihrer Holding-Gesel­schaften. Ein Unternehmen ist eine „Tochter­gesellschaft“ eines anderen Unternehmens, seiner „Holding-Gesellschaft“, wenn dieses andere Unternehmen (i) die Mehrheit der Stimmrechte hält, oder (ii) Gesellschafter dieses Unternehmens ist und das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands zu bestellen oder abzuberufen, oder (iii) Gesellschafter dieses Unternehmens ist und alleine, gemäß einer Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern, eine Mehrheit der Stimmrechte an diesem Unternehmen kontrolliert;

Land“ ist das im Antragsformular bezeichnete Vertriebsgebiet über das diese Vereinbarung abgeschlossen wird;

Laufzeit“ ist die Laufzeit dieser Vereinbarung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens bis zur Kündigung beziehungsweise zum Außerkrafttreten, gemäß den Ziffern 17 oder 21.5;

Lead“ ist ein Sales Lead des Advertisers, der im Tracking-Zeitraum generiert wird, wie ausschließlich vom Tracking Code angegeben;

Link“ ist der Hyperlink auf einer Publisher-Web­seite zu einer Advertiser-URL;

Monatliche Plattform-Offer-Gebühr“ ist die an das Unternehmen monatlich pro Programm zu zahlende Gebühr für das Awin Access Plattform-Offer, wie im Antragsformular angegeben;

Netzwerk“ ist das vom Unternehmen bereitgestellte Marketing-Netzwerk von Publishern und Advertisern zur Ermöglichung von u. a. Affiliate- und Performance Marketing;

Produkt“ ist ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine vergleichbare, vom Advertiser auf einer Advertiser-URL zum Verkauf angebotene Leistung;

Programm“ ist die laufende Bereitstellung von Dienstleistungen in Bezug auf eine Advertiser-URL während der Laufzeit;

"Provision" ist eine an den Publisher zu zahlende Gebühr, die als Prozentsatz einer freigegebenen Transaktion oder eines freigegebenen Leads gemäß dem Antragsformular berechnet wird;

Publisher“ ist (i) der Betreiber einer Webseite, App oder Dienstleistung, der dem Netzwerk beigetreten ist, um Advertiser oder ihre Produkte als Affiliate zu vermarkten, oder (ii) ein Publisher-Netzwerk;

Publisher-Netzwerk“ ist der Betreiber eines Marketing-Netzwerks mit weiteren Publishern zur Ermöglichung von u. a. Affiliate- und Performance-Marketing, der dem Netzwerk beigetreten ist, um Advertiser oder ihren Produkte als Affiliate zu vermarkten;

Publisher-Webseite“ ist eine Webseite, App oder Dienstleistung, die von einem Publisher zur Vermarktung von Advertisern oder ihren Produkten betrieben wird;

Rechte des geistigen Eigentums“ sind alle Urheberrechte und verwandten Schutzrechte, Patentrechte auf Erfindungen, Gebrauchsmuster, Warenzeichen, Dienstleistungsmarken, Handels-, Firmen- und Domainnamen, Rechte für Handels­aufmachung oder -ausstattung, Rechte an Firmen­wert oder Klageerhebung wegen Kennzeichen­miss­brauchs, Rechte hinsichtlich unlauteren Wettbewerbs, Rechte an Designs, Rechte an Computer-Software, Datenbankrechte (einschließ­lich aller Datenbankrechte im Netzwerk), Topographierechte, Urheberpersönlichkeitsrechte, Rechte an vertraulichen Informationen ein­schließlich Know-how und Betriebsgeheimnissen sowie alle weiteren Rechte des geistigen Eigen­tums, unabhängig davon, ob registriert oder nicht und einschließlich aller Anwendungen für und Verlängerungen oder Erweiterungen dieser Rechte und ähnliche oder gleichwertige Rechte oder Schutzformen in allen Teilen der Welt;

Regelungen zum Datenschutz“ sind Datenschutz- und ähnliche Bestimmungen, die auf personenbezogene Daten Anwendung finden, die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung verarbeitet werden, einschließlich der DSGVO sowie jeglicher Gesetze zur Umsetzung oder Ergänzung der DSGVO oder der ePrivacy;

"Reintegration" bezeichnet die erneute Integration des Tracking-Codes in eine Advertiser-URL in dem Fall, dass der Advertiser seinen Verpflichtungen aus Ziffer 2.2.1 oder 3.2.3 ohne Verschulden des Unternehmens nicht nachkommt;

"Reintegrations-Gebühr" ist der Betrag von €150, der vom Advertiser nach jeder Reintegration an das Unternehmen zu zahlen ist;

Sub-Publisher“ ist der Betreiber einer Webseite, App oder Dienstleistung, der mit dem Publisher-Netzwerk vereinbart hat, Advertiser oder ihre Produkte zu vermarkten;

Technische Integrationsgebühr“ bezeichnet die an das Unternehmen zu zahlende einmalige Gebühr für die „Assisted“ oder „Consulted“ Technische Integration (falls zutreffend), wie durch die Parteien vereinbart.

Tracking Code“ ist der Software-Code den das Unternehmen (zum jeweiligen Zeitpunkt) für die Erfassung von u. a. Web-Traffic und Aktionen bereitstellt;

Tracking-Gebühr” ist die an das Unternehmen zu zahlende Gebühr, berechnet als Zusatz-Gebühr eines Betrags, der einem bestimmten Prozentsatz von (i)  Provisionen und Boni oder (ii) Umsatz entspricht, wie im Antragsformular angegeben.

Tracking-Richtlinie“ ist die Tracking-Richtlinie gemäß Ziffer 2.5,

Trackingzeitraum“ bezeichnet den Zeitraum von 30 Tagen, in dem der Tracking Code Aktionen verfolgt;

Transaktion“ ist der freigegebene Kauf eines Produkts durch einen Besucher im Tracking-Zeitraum, wie ausschließlich vom Tracking Code angegeben;

Umsatz” ist der Verkaufsbetrag aller Transaktionen, die in Übereinstimmung mit der Vereinbarung freigegeben werden.

"Validierungszeitraum" bezeichnet den Zeitraum, in dem der Werbetreibende über die Schnittstelle gemäß Ziffer 5, wie im Antragsformular beschrieben, Aktionen genehmigen oder ablehnen soll;

Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen offen gelegt durch oder in Bezug auf eine Partei, einschließlich: Informationen, die während der Laufzeit dieser Vereinbarung ent­stehen; Informationen über Geschäftsangelegen­heiten einer Partei; alle Berichte, die durch den Gebrauch des Interface erzeugt wurden, Informationen über den Betrieb, Produkte oder Geschäftsgeheimnisse einer Partei; Informationen über die Technologie einer Partei (einschließlich Know-how und Quellcode) und jegliche Ableitungen irgendeines Teils von diesen und die (i) als vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet sind; oder (ii) von einem vernünftigen Unternehmer als vertraulich angesehen werden würden;

Werbevorschriften“ sind alle anwendbaren Werbegesetze, -regulierungen oder -vorschriften und Datenschutzgesetze in Bezug auf Werbung (einschließlich dem Gesetz zum Schutz der Online-Privatsphäre von Kindern COPPA), alle allgemein anerkannten Verhaltenskodizes zur Selbstverpflichtung und alle zugehörigen Leitlinien oder Empfehlungen zu Best Practices.

Zahlungsfrist“ bezeichnet eine Frist von 14 Tagen nach Rechnungsdatum, sofern das Antragsformular nichts anderes bestimmt. Die Zahlungsfrist für die Technische Integrationsgebühr und andere von den Parteien vereinbarte zusätzliche Gebühren entspricht der vom Unternehmen mitgeteilten Frist.

1.1             In dieser Vereinbarung

1.1.1        gelten alle den Begriffen in dem beigefügten Antragsformular zugewiesenen Bedeutungen für diese allgemeinen Geschäftsbedingungen;

1.1.2        haben die Begriffe „personenbezogene Daten“, „verarbeiten / verarbeitet“ und „Verarbeitung“ die in der DSGVO festgelegte Bedeutung;

1.1.3        impliziert „einschließen“ oder „ein­schließlich“ keine Beschränkung;

1.1.4        gilt der Singular auch für die Bezug­nahme auf den Plural und umgekehrt;

1.1.5        steht der Begriff „Person“ für eine Einzelperson, ein Unternehmen, eine Part­nerschaft oder einen nicht einge­tragenen Verein;

1.1.6        enthalten Gesetze, Beschlüsse, Verord­nungen oder ähnliche Instrumentarien  jegliche Gesetzesänderungen oder Ersetzungen;

1.1.7        dienen Zwischenüberschriften nicht zur Auslegung der Vereinbarung; und

1.1.8        schließt „schreiben“ und „schriftlich“ E-Mails ein, nicht aber Faxe.

1.2             Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem Antragsformular und den allgemeinen Geschäftsbedingungen hat das Antragsformular Vorrang.

 

  1. SET-UP

2.1             Unverzüglich nach dem Inkrafttreten der Verein­barung stellt das Unternehmen dem Advertiser Folgendes bereit:

2.1.1        Zugang zum Tracking Code; und

2.1.2        Anweisungen, um die Einbindung des Tracking Codes in die Advertiser-URLs durch den Advertiser zu ermöglichen.

2.2             Innerhalb von 15 Geschäftstagen nach dem Inkraft­treten der Vereinbarung wird der Advertiser:

2.2.1        den Tracking Code korrekt, gemäß der Tracking-Richtlinie des Unternehmens sowie gemäß Ziffer 2.4 dieser Vereinbarung in die Advertiser-URLs einbinden und

2.2.2       dem Unternehmen die Advertiser-Materialien zur Verfügung stellen.

2.3             Das Unternehmen kann die Einbindung des Tracking Codes in die Advertiser-URLs testen, indem ein Testauftrag für den Kauf von Produkten aufgegeben wird. Das Unternehmen benachrichtigt den Advertiser über Testaufträge, die der Advertiser innerhalb von 48 Stunden nach dieser Mitteilung stornieren wird. Die Kosten des Unternehmens aufgrund nicht stornierter Testaufträge, einschließlich Kaufpreis und Lieferkosten, sind gemäß Ziffer 8.6 vom Advertiser zu tragen.

2.4             Der Advertiser stellt sicher, dass der Tracking-Code nicht auf den URLs der Advertisers eingebunden wird, die dazu bestimmt sind, eine statische oder persistente Transaktionsbestätigungsseiten-URL in Bezug auf den Besucher zu erstellen, die es dem Unternehmen (oder einer Person, die im Besitz dieser URL ist) ermöglicht, auf die persönlichen Daten des Besuchers zuzugreifen oder anderweitig auf Daten in Bezug auf diese Transaktion zuzugreifen.

2.5             Der Advertiser ist verpflichtet, Folgendes zum Abschluss zu bringen:

2.5.1        Einbindung des Tracking Codes gemäß  2.2; und

2.5.2        seinen tatsächlichen Programmstart im Netzwerk innerhalb von 20 Tagen nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung.

2.6             Der Advertiser erkennt an, dass:

2.6.1        das Unternehmen von der korrekten Ver­wendung des Tracking Codes abhän­gig ist, um sicherzustellen, dass die Aktionen getrackt und aufgezeichnet werden;

2.6.2        er den Tracking Code nach Anweisung des Unternehmens einbinden muss, um ein optimales Tracking und eine optimale Erfassung der Aktionen zu erreichen;

2.6.3        er den Tracking Code in die Advertiser-URLs und Iterationen der Advertiser-URLs (einschließlich mobilen Webseiten, mobiler Anwendungen und aller Iterationen, die Advertiser-URLs in der Einbindung darstellen) einbindet, um zu ermöglichen, dass der Tracking Code jegliche Aktionen (oder sofern zutreffend ein anderes Ereignis) in Echtzeit erfassen und den betreffenden beteiligten Publisher, dem die Aktion (oder sofern zutreffend das Ereignis) zugeordnet wird, ermitteln kann.

2.7             Wenn der Advertiser seinen Verpflichtungen aus den Ziffern 2.2, 2.4, 2.5 oder 2.6 nicht nachkommt oder das Unternehmen einen hinreichend begründeten Verdacht hat, dass der Advertiser diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist das Unternehmen berechtigt, seine Leistungen nach der Vereinbarung aussetzen, einschließlich der Bereitstellung aller Dienstleistungen und Lizenzen, des Betriebs des Programms und/oder des Zugangs des Advertisers zur Interface, bis der Advertiser seinen Verpflichtungen nachkommt oder den Verdacht ausräumt.

 

  1. BEREITSTELLUNG UND NUTZUNG DER DIENSTLEISTUNG

3.1             Das Unternehmen stellt dem Advertiser, vorbehalt­lich der Einhaltung der Verpflichtungen unter Ziffer 2.2 durch den Advertiser, Folgendes bereit:

3.1.1        Zugang zum Interface; und

3.1.2        Updates des Tracking Codes, die es allgemein zugänglich macht.

3.2             Während der Laufzeit wird der Advertiser:

3.2.1        dem Unternehmen die Advertiser-Materialien zur Verfügung stellen,

3.2.2        Publisher unverzüglich auswählen und als beteiligte Publisher zulassen,

3.2.3        die korrekte Einbindung des Tracking Codes in die Advertiser-URLs, ein­schließlich aller Updates, gemäß der Tracking-Richtlinie des Unternehmens gewährleisten;

3.2.4        alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um das Unternehmen, sofern möglich im Voraus, über jegliche Umstände zu informieren, die dazu führen könnten, dass der Tracking Code die Aktionen nicht korrekt erfassen kann;

3.2.5        dem Unternehmen jegliche Information, Unterstützung oder Zugang bereitstellen, die vernünftigerweise verlangt werden können, um die Erbringung der Dienstleistungen zu ermöglichen;

3.2.6        sicherstellen, dass alle Informationen, die er dem Unternehmen bereitstellt, fehlerfrei und aktuell sind; und

3.2.7        das Unternehmen über jegliche tatsäch­liche (und sofern möglich, vorherseh­bare) Ausfälle der einzelnen Advertiser-URLs informieren.

3.3             Wenn der Advertiser seinen Verpflichtungen aus Ziffer 3.2 nicht nachkommt oder das Unternehmen einen hinreichend begründeten Verdacht hat, dass der Advertiser diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist das Unternehmen berechtigt, seine Leistungen nach der Vereinbarung aussetzen, einschließlich der Bereitstellung aller Dienstleistungen und Lizenzen, des Betriebs des Programms und/oder des Zugangs des Advertisers zur Interface, bis der Advertiser seinen Verpflichtungen nachkommt oder den Verdacht ausräumt.

 

  1. VERWALTUNG VON KAMPAGNEN UND PROGRAMMEN

4.1             Programme und / oder Kampagnen starten so bald wie möglich nach Erfüllung der Pflichten gemäß Ziffer 2.

4.2             Die im Rahmen von zusätzlichen Kampagnen zu erbringenden Dienstleistungen werden vom Unternehmen während der Kampagnenlaufzeit, nach dem Kampagnenbudget sowie
nach allen sonstigen Bedingungen erbracht, die zwischen Advertiser und Unternehmen zum jeweiligen Zeitpunkt in Schriftform vereinbart wurden.

4.3             Der Advertiser stellt dem Unternehmen alle programm- oder kampagnenrelevanten Advertiser-Materialien zur Verfügung, je nachdem, was vereinbart wurde.

4.4             Das Unternehmen wird:

4.4.1        auf Verlangen des Advertisers:

(a)             verhindern, dass Publisher als beteiligte Publisher agieren; und

(b)             angemessene Anstrengungen unternehmen, um zu erreichen, dass beteiligte Publisher Advertiser-Materia­lien oder Links von Publisher-Webseiten entfernen;

4.5             Der Advertiser wird:

4.5.1        den Publishern genehmigen, ihn und seine Produkte zu vermarkten;

4.5.2        beteiligte Publisher informieren hinsicht­lich:

(a)             relevanter Informationen zur Bewerbung des Advertisers oder von dessen Produkten;

(b)             für die Bewerbung der Produkte des Advertisers gültiger Werbevorschriften;

(c)              Advertiser-Materialien, die an Kinder gerichtet sind;

(d)             Geschäftsbedingungen oder sonstiger Anforderungen, die der Advertiser zum jeweiligen Zeitpunkt für die Bewerbung des Advertisers oder von dessen Produkten anwendet;

4.5.3        das Unternehmen über jegliche Be­schwerden, die dem Advertiser in Bezug auf beteiligte Publisher zukommen, informieren; und

4.5.4        den Geschäftsbedingungen oder sons­tigen Anforderungen entsprechen, die ein beteiligter Publisher zum jeweiligen Zeitpunkt auf seine Bewerbung des Advertisers oder von dessen Produkten anwendet.

4.6             Jegliche Geschäftsbedingungen oder sonstige Anforderungen, die der Advertiser zum jeweiligen Zeitpunkt für die Bewerbung des Advertisers oder von dessen Produkten einsetzt, unterliegen den Bedingungen dieser Vereinbarung.  

4.7             Nach Maßgabe von Ziffer 11 darf der Advertiser keine Publisher ablehnen, denen es erlaubt ist, den Advertiser in anderen Affiliate Marketing-Netz­werken im jeweiligen Land oder als Teil einer/s In‑House- oder privaten Affiliate Marketing-Kampagne oder -Programms zu bewerben.

4.8             Der Advertiser ist berechtigt, die tägliche Verwaltung von Kampagnen und Programmen nach schriftlicher Mitteilung an das Unternehmen an eine dritte Partei zu übertragen, vorausgesetzt, der Advertiser bleibt primär Haftender für die Handlungen oder Unterlassungen dieser dritten Partei.

 

  1. TRACKING

5.1             Nach Maßgabe von Ziffer 7 bilden der Tracking Code und die Awin Access-Tracking-Richtlinie https://www.awin.com/de/tracking-policy die ausschließliche Grundlage für die Erfassung und Ermittlung von Aktionen und Provisionen.

5.2             Das Unternehmen wird:

5.2.1        dem Advertiser ermöglichen, Trans­aktionen und Leads freizugeben oder abzulehnen; und

5.2.2        Fragen des Advertisers in Bezug auf Aktionen so bald wie möglich beant­worten.

5.3             Der Advertiser muss Transaktionen und Leads freigeben:

5.3.1        nach Treu und Glauben; und

5.3.2        im Einklang mit seiner bisherigen Vorgehensweise zur Freigabe oder Ablehnung von Transaktionen oder Leads dieser Art, es sei denn, es erfolgt eine angemessene Vorankündigung an die beteiligten Publisher über eine Änderung der Vorgehensweise des Advertisers zur Freigabe oder Ableh­nung von Transaktionen oder Leads.

5.4             Der Advertiser wird alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um Transaktionen und Leads innerhalb des Validierungszeitraums freizugeben.

5.5             Der Advertiser darf nur ablehnen:

5.5.1        Transaktionen, bei denen der Advertiser zur hinreichenden Zufriedenheit des Unternehmens nachweisen  kann, dass sie aufgrund anwendbarer gesetzlicher Verbraucherwiderrufsrechte oder vertraglicher Widerrufsrechte im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen storniert wurden; oder

5.5.2        Transaktionen und Leads, bei denen der Advertiser zur hinreichenden Zufriedenheit des Unternehmen nachweisen kann, dass sie:

(a)             unter Verletzung der Geschäftsbedingungen oder sonstigen Anforderungen, die der Advertiser für die Bewerbung des Advertisers oder von dessen Produkten stellt, erzeugt wurden; oder

(b)             Ergebnis einer Täuschung durch einen beteiligten Publisher sind.

5.6             Alle Transaktionen und Leads werden am Ende des betreffenden Validierungszeitraums automatisch validiert und als durch den Advertiser freigegeben angesehen, sofern sie nicht gemäß Ziffer 5.5 abgelehnt wurden.

5.7             Der Advertiser erkennt an und stimmt zu, dass er nicht berechtigt ist, vom Unternehmen oder einem beteiligten Publisher an das Unternehmen gezahlte Gebühren oder Provisionen für freigegebene Transaktionen oder freigegebene Leads (einschließlich der gemäß Ziffer 5.6 als freigegeben angesehenen) zurückzufordern. Der Advertiser verzichtet hiermit auf und stellt das Unternehmen und die beteiligten Publisher frei von jeglichen eventuell bestehenden Ansprüchen hinsichtlich der Rückforderung von ausgezahlten Gebühren oder Provisionen.

 

  1. AKTIONEN, PROVISIONEN UND BONI

6.1             Der Provisionsbetrag wird in dem Antragsformular dargelegt und gegebenenfalls im Interface angezeigt. CPA-Provisionen in Bezug auf freigegebene Transaktionen werden festgelegt als:

6.1.1        ein Prozentsatz des Kaufpreises des Produkts/der Produkte, die Gegenstand der freigegebenen Transaktion sind, wie im Interface dargelegt; oder

6.1.2        ein festgelegter Betrag, unabhängig vom Kaufpreis des Produkts/der Produkte, die Gegenstand der freigegebenen Transaktion sind, wie im Interface dargelegt.

6.2             Der Advertiser kann nach eigenem Ermessen zusätzliche Provisionen zahlen, zu den im Interface dargelegten Bedingungen.

6.3             Der Advertiser kann sich nach eigenem Ermessen dazu verpflichten, gemäß den im Interface dargelegten Bedingungen Boni zu zahlen.

6.4             Das Unternehmen gewährleistet, dass eine entsprechende Zahlung an den betreffenden beteiligten Publisher erfolgt, dem die freigegebene Transaktion oder der freigegebene Lead zugeordnet wurde oder dem der Bonus zusteht. Diese Zahlung kann von der vorhergehenden Provisionszahlung des Advertisers abhängig gemacht werden.

6.5             Vorbehaltlich von Ziffer 6.6 kann der Advertiser die zukünftige Provision durch eine Mitteilung an die Publisher über das Interface 30 Geschäftstage im Voraus ändern oder durch eine schriftliche Anforderung an Mitarbeiter des Unternehmens übermitteln. Provisionen und Boni für in der Vergangenheit liegende Aktionen oder andere Marketing-Aktivitäten können nicht geändert werden. 

6.6             Die Provision darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmens in einem Zeitraum von 30 Tagen nicht um mehr als 20 % reduziert werden. Der Advertiser kann die Zustimmung des Unternehmens für derartige Ermäßigungen der Provision im Bereich "Kontakt" im Interface einholen.

6.7             Der Advertiser ist dazu verpflichtet, die geänderte Provision für alle Aktionen nach der Änderung zu zahlen, unabhängig davon, ob diese Änderungen durch den Advertiser oder in dessen Auftrag erfolgten.

6.8             Jegliche Änderungen in Bezug auf die Provisionen werden Kraft dieser Vereinbarung vorgenommen und stellen keine Ergänzung zu dieser Verein­barung oder eine neue Vereinbarung dar.

6.9             Vorbehaltlich von Ziffer 11 darf die Provision nicht geringer sein als die entsprechende Provision des Advertisers in anderen Affiliate Marketing-Netz­werken im jeweiligen Land oder In-House- oder privaten Affiliate Marketing-Programmen.

6.10          Alle Maßnahmen zur Verhinderung der Entstehung oder zur Reduzierung eines Provisionsbetrags, einer Tracking-Gebühr oder eines Bonus, welche/r in Bezug auf eine Aktion entstanden oder fällig ist und die auf der Grundlage ergriffen werden, dass der mit der Aktion im Zusammenhang stehende Besucher die Advertiser-URL ebenfalls über nicht dem Netzwerk angehörige Verkaufskanäle oder Web-Traffic-Quellen besucht hat, werden als „Deduplizierung“ bezeichnet. Die Grundlage der Deduplizierung wird dem Unternehmen eine angemessene Zeit vor deren Implementierung bereit­gestellt. 

6.11          Die Deduplizierung unterliegt der Einschränkung, dass sie weder im Widerspruch zu den Bedin­gungen dieser Vereinbarung, noch der Tracking-Richtlinie stehen darf. Die Deduplizierung darf nicht angewandt werden, soweit der mit der Aktion im Zusammenhang stehende Besucher die Advertiser-URL innerhalb des Trackingzeitraums ebenfalls besucht hat:

6.11.1      nach Eingabe der Advertiser-URL in einen Web-Browser;

6.11.2      über einen Link in

(a)              organischen Suchergebnissen;

(b)             bezahlten Suchergebnissen mit Markennamen des Advertisers;

(c)              organischen Social Media-Ergebnissen;

(d)             Preisvergleichs- Webseiten;

6.11.3      infolge von internem E-Mail-Marketing oder Newslettern;

6.11.4      infolge von Retargeting für diesen Besucher:

(a)             per E-Mail;

(b)             per Telefon;

(c)              über Interstitials oder Pop-Ups; oder

(d)             auf der Advertiser-URL auf­grund des Verhaltens des Besuchers.

 

  1. GEFORDERTE AKTIONEN

7.1             Diese Ziffer 7 ist wirksam ab Ankündigung des Unternehmens gegenüber dem Advertiser. Es gelten die folgenden Definitionen und Auslegungsregeln:

7.1.1        „Geforderte Aktion“ ist ein geforderter Lead oder eine geforderte Transaktion.

7.1.2        „Geforderter Lead“ ist ein Sales Lead des Advertisers, der innerhalb des Trackingzeitraums generiert wurde und der (i) nicht vom Tracking Code erfasst und/oder nicht vom Advertiser gemäß Ziffer 5 als Transaktion freigegeben wurde; und (ii) von dem ein beteiligter Publisher dem Unternehmen angemes­sen glaubhaft machen kann, dass er vom Tracking Code erfasst und/oder gemäß Ziffer 5 der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Advertisers als Lead freigegeben worden sein sollte.

7.1.3        „Geforderte Transaktion“ ist ein vereinbarter Kauf eines Produkts durch einen Besucher innerhalb des Tracking­zeitraums, der (i) nicht vom Tracking Code erfasst und/oder nicht vom Advertiser als Transaktion gemäß Ziffer 5 freigegeben wurde; und (ii) von dem ein beteiligter Publisher dem Unter­nehmen angemessen glaubhaft machen kann, dass er vom Tracking Code erfasst und/oder gemäß Ziffer 5 der allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Advertisers als Transaktion freigegeben worden sein sollte.

7.1.4        Die Bezeichnungen „freigegebene Transaktion“ und „freigegebener Lead“ schließen jeweils eine geforderte Transaktion und einen geforderten Lead ein, die/der gemäß dieser Ziffer freigege­ben wurde.

7.2             Es gilt ein Validierungszeitraum für geforderte Aktionen von 75 Tagen.

7.3             Das Unternehmen wird:

7.3.1        dem Advertiser ermöglichen, geforderte Aktionen freizugeben oder abzulehnen; und

7.3.2        Fragen des Advertisers in Bezug auf geforderte Aktionen so bald wie möglich beantworten.

7.4             Der Advertiser wird alle angemessenen Anstren­gungen unternehmen, um geforderte Aktionen innerhalb des Validierungszeitraums für geforderte Aktionen freizugeben.

7.5             Der Advertiser muss geforderte Aktionen nach Treu und Glauben freigeben:

7.5.1        unter Berücksichtigung jeglicher, durch einen beteiligten Publisher bereit­gestellter Informationen zum Nachweis, dass die geforderten Aktionen gemäß Ziffer 5 der allgemeinen Geschäfts­bedingungen vom Advertiser freigege­ben worden sein sollten; und

7.5.2        im Einklang mit seiner bisherigen Vorgehensweise zur Freigabe oder Ablehnung von Transaktionen, Leads oder geforderten Aktionen, sofern keine angemessene Vorankündigung an die beteiligten Publisher erfolgte.

7.6             Der Advertiser darf nur ablehnen:

7.6.1        geforderte Transaktionen, bei denen der Advertiser zur hinreichenden Zufriedenheit des Unternehmens nachweisen kann, dass sie aufgrund anwendbarer gesetzlicher Verbraucherwiderrufsrechte im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen storniert wurden; oder

7.6.2        geforderte Aktionen, bei denen der Advertiser zur hinreichenden Zufriedenheit des Unternehmen nachweisen kann, dass sie:

(a)             unter Verletzung der Ge­schäftsbedingungen oder sonstigen Anforderungen, die der Advertiser für die Bewer­bung des Advertisers oder von dessen Produkten stellt, erzeugt wurden; oder

(b)             Ergebnis einer Täuschung durch einen beteiligten Publisher sind.

7.7             Geforderte Aktionen werden am Ende des betreffenden Validierungszeitraums für geforderte Aktionen als durch den Advertiser freigegeben angesehen, sofern nicht gemäß dieser Ziffer abgelehnt.

 

  1. RECHNUNGSTELLUNG & ZAHLUNG

Festlegung von Gebühren und Provisionen

8.1             Die Höhe der Tracking-Gebühr ist im Antragsformular aufgeführt. Tracking-Gebühren sind zusätzlich zu den Provisionen oder Boni zu zahlen.

8.2             Der Advertiser bezahlt dem Unternehmen ohne Abzug oder Aufrechnung:

8.2.1        die Monatliche Plattform-Offer-Gebühr;

8.2.2        die Tracking-Gebühr;

8.2.3        die Provisionen in Bezug auf jede freigegebene Transaktion oder jeden freigegebenen Lead;

8.2.4        die fälligen  Boni;

8.2.5        die Reintegrations-Gebühr in Bezug auf jede Reintegration;

8.2.6        die Technische Integrationsgebühr (falls zutreffend); und

8.2.7        alle anderen Gebühren, die zwischen den Parteien vereinbart werden können.

8.3             Für Advertiser-Ausfallzeiträume werden die angemessenen Tracking-Gebühren, Boni und Provisionen durch das Unternehmen festgelegt (und im Streitfall durch das zuständige Gericht überprüft). Dies geschieht unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Betrags der vom Advertiser zu tragenden Gebühren und Provisionen (einschließlich soweit anwendbar dem durchschnittlichen Betrag der vom Advertiser zu tragenden Gebühren und Provisionen während ähnlicher Zeiträume in vorhergehenden Jahren).

8.4             Nach der Festlegung von Tracking-Gebühren, Boni und Provisionen gemäß Ziffer 8.3 informiert das Unternehmen die betroffenen Publisher.

Rechnungstellung und Zahlungen

8.5             Rechnungen werden an die im Antragsformular angegebene Rechnungs-E-Mail-Adresse des Advertisers oder an die, vom Advertiser dem Unternehmen auf andere Weise während der Laufzeit des Vertrages in Schriftform mitgeteilte Rechnungs-E-Mail-Adresse gesendet.

8.6             Das Unternehmen stellt dem Advertiser die Kosten (einschließlich Kaufpreis und Lieferkosten) von nicht stornierten Produktkäufen, die das Unter­nehmen zum Testen der Einbindung des Tracking Codes gemäß Ziffer 2.3 getätigt hat, in Rechnung.

8.7             Sofern hier nicht anders festgelegt, sind die Leistungen dieser Vereinbarung nach Leistungserbringung fällig (Post-Payment). Das Unternehmen stellt dem Advertiser die Monatliche Plattform-Offer-Gebühr (anteilig), die Tracking-Gebühren, die Provision und (gegebenenfalls) jegliche Boni mindestens einmal monatlich in Rechnung. Kurz nach jeder Reintegration (gegebenenfalls) wird das Unternehmen dem Advertiser die Reintegrations-Gebühr in Rechnung stellen. Vor der „Assisted“ oder „Consulted“ Technischen Integration (gegebenenfalls) stellt das Unternehmen dem Advertiser die Technische Integrationsgebühr in Rechnung, die vom Advertiser zu zahlen ist, bevor die „Assisted“ oder „Consulted“ Technische Integration stattfindet. Zusätzliche Zahlungsbedingungen können für andere Gebühren gelten, die von den Parteien vereinbart werden können.

8.8             Der Advertiser begleicht sämtliche Rechnungen gemäß dieser Vereinbarung innerhalb der Zahlungsfrist. Im Einzelnen:

8.8.1       Wenn die Programmwährung auf dem Antragsformular Euro/EUR ist, werden alle Zahlungen des Advertisers gemäß Vereinbarung innerhalb der Zahlungsfrist für die entsprechende Rechnung per SEPA-Lastschrift getätigt. Der Advertiser muss dem Unternehmen für die Laufzeit der Vereinbarung und für einen weiteren Zeitraum nach der Laufzeit ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen (die weitere Frist ermöglicht es dem Unternehmen, alle nach der Laufzeit fälligen Zahlungen zu erhalten).

8.8.2        Soweit die Programm Währung im Antragsformular nicht Euro/EUR ist, werden alle Zahlungen unter diesem Vertrag auf das von dem Unternehmen in Schriftform mitgeteilte Konto geleistet..

8.9             Unbeschadet aller anderen Rechte oder Rechtsmittel des Unternehmens – soweit der Advertiser seiner Zahlungspflicht bei Fälligkeit gemäß dieser Vereinbarung oder der Vereinbarung für zusätzliche Märkte nicht nachkommt:

8.9.1        kann das Unternehmen ab dem Fälligkeitstermin bis zum Tag der Zahlung (unabhängig davon, ob vor oder nach einem Gerichtsurteil) jährliche Zinsen auf den nicht gezahlten Betrag in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, täglich anfal­lend und mit vierteljährlicher Zins­belastung, sowie die Kosten für die Beitreibung der nicht gezahlten Beträge berechnen; und/oder

8.9.2        kann das Unternehmen alle Dienst­leistungen und Lizenzen aussetzen oder diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung kündigen, bis die Zahlung vollständig eingegangen ist.

8.10          Alle im Rahmen dieser Vereinbarung fälligen Beträge verstehen sich exklusive Umsatzsteuer. Diese wird gegebenenfalls zum jeweiligen Prozent­satz hinzugefügt. Die Umsatzsteuer ist nach geltendem Recht von der umsatzsteuerpflichtigen Partei zu entrichten. Unterliegen Zahlungen im Rahmen dieser Vereinbarung der Quellensteuer, ist der Advertiser berechtigt, den entsprechenden Betrag von Zahlungen an das Unternehmen abzuziehen. Die Parteien kommen überein, zur Reduzierung oder Umgehung der Quellensteuer zusammenzuarbeiten und, auf Anfrage, für die Reduzierung, Befreiung, Rückerstattung oder für den Abzug der Quellensteuer benötigte Doku­mente bereitzustellen.

8.11          Alle fälligen Beträge sind in der in der Rechnung angegebenen Währung zu begleichen. Kosten für die Währungsumrechnung oder Kosten aufgrund von Währungskursverlusten werden vom Advertiser getragen.

 

  1. LÄNDER UND VEREINBARUNGEN FÜR ZUSÄTZLICHE MÄRKTE

9.1             Diese Vereinbarung gilt nur in Bezug auf das jeweilige Land.

9.2             Advertiser, Advertiser-Konzerngesellschaften und Konzerngesellschaften des Unternehmens können in Schriftform die Bereitstellung von Affiliate Marketing-Dienstleistungen in anderen Ländern vereinbaren.

9.3             Jede ausgefertigte schriftliche Vereinbarung nach Ziffer 9.2 („Vereinbarung für zusätzliche Märkte“) stellt eine separate Vereinbarung zwischen Advertiser (oder Advertiser-Konzerngesellschaft) und der betroffenen Konzerngesellschaft des Unternehmens dar.

9.4             Vorbehaltlich der Regelungen unter Ziffer 17 sind diese Vereinbarungen für zusätzliche Märkte auch nach Kündigung dieser und aller anderen Verein­barungen weiterhin gültig.

 

  1. DIE BEZIEHUNG VON ADVERTISER UND PUBLISHER

10.1          Während der Laufzeit schließt der Advertiser keine – weder direkte noch indirekte – Vereinbarungen, Übereinkommen oder andere Absprachen (ausdrücklich oder stillschweigend) mit derzeitigen oder ehemaligen beteiligten Publishern ab und unternimmt keinen Versuch, solche Vereinbarungen abzuschließen:

10.1.1      soweit Zahlungen an derzeitige oder ehemalige beteiligte Publisher in Bezug auf Marketing-Dienstleistungen (einschließlich Affiliate-, Display-, Programmatic-, Search-, E-Mail- und Click-to-Call Marketing), die nicht dieser Vereinbarung unterliegen, geleistet werden; oder

10.1.2      welche derzeitige oder ehemalige beteiligte Publisher hindern oder den Anreiz entziehen würden, andere Advertiser zu bewerben.

10.2          Der Advertiser zahlt dem Unternehmen bei Verletzung der Auflagen gemäß Ziffer 10.1 auf Anfrage einen bezifferten Schadensersatz in Höhe von 30 % aller direkt oder indirekt an derzeitige oder ehemalige beteiligte Publisher gezahlten oder fälligen Provisionen, Gebühren und anderen Beträge. Die Parteien erkennen an, dass der bezifferte Schadensersatz eine realistische Vor­einschätzung des Verlustes darstellt, den das Unternehmen infolge einer Verletzung der Ver­pflichtungen aus Ziffer 10.1 erleiden würde.

10.3          Die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 10 gelten für derzeitige und ehemalige beteiligte Publisher, unab­hängig von bestehenden Beziehungen zwischen Advertisern und diesen Publishern.

 

  1. EXKLUSIVITÄT

11.1          Während der Laufzeit schließt der Advertiser keine – weder direkte noch indirekte – Vereinbarungen, Übereinkommen oder andere Absprachen (ausdrücklich oder stillschweigend) mit Betreibern anderer Netzwerke oder Anbietern von Performance Marketing-Produkten oder ‑Dienstleistungen für die Lieferung von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen, die den vom Unternehmen oder in dessen Auftrag im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellten Produkten oder Dienstleistungen ähneln oder gleichen, ab und unternimmt keinen Versuch, derartige Vereinbarungen abzuschließen.

11.2          Während der Laufzeit betreibt der Advertiser keine In-House- oder sonstige private Affiliate Marketing-Programme.

11.3          Der Advertiser zahlt dem Unternehmen bei Verletzung von Verpflichtungen aus Ziffer 11.2 auf Anfrage einen bezifferten Schadensersatz in Höhe von 30 % aller an Publisher oder Betreiber eines Marketing-Netzwerks direkt oder indirekt gezahlten oder fälligen Provisionen, Gebühren und anderen Beträge. Die Parteien erkennen an, dass ein derartiger bezifferter Schadensersatz eine realistische Voreinschätzung des Verlustes des Unternehmens infolge einer Verletzung von Ziffer 11.2 darstellt. 

 

  1. ZUSICHERUNGEN

12.1          Jede Partei gewährleistet der anderen und verpflichtet sich während der Laufzeit dafür einzustehen, dass:

12.1.1      sie die Vollmacht und Befugnis besitzt, diese Vereinbarung abzuschließen;

12.1.2      sie über alle Lizenzen und Genehmi­gungen verfügt, die für die Ausführung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Verein­barung notwendig sind;

12.1.3      sie ihren Pflichten im Rahmen dieser Vereinbarung in Einklang mit allen an­wendbaren Gesetzen und in Anwen­dung angemessener Sachkenntnis und Sorgfalt nachkommt; und

12.1.4      sie keine falschen, missverständlichen oder herabsetzenden Darstellungen oder Aussagen über die jeweils andere Partei trifft.

12.2          Der Advertiser gewährleistet dem Unternehmen und verpflichtet sich während der Laufzeit dafür einzustehen, dass:

12.2.1      alle Advertiser-Materialien allen Werbe­vorschriften entsprechen; und

12.2.2      alle Änderungen an Provisionen gemäß Ziffer 6 von autorisiertem Personal vor­genommen werden.

 

  1. GEISTIGES EIGENTUM

13.1          Der Advertiser gewährt dem Unternehmen hiermit eine nicht exklusive, übertragbare, unentgeltliche und weltweite Lizenz zur Veröffentlichung der Advertiser-Materialien über das Interface und zur Verwendung der Advertiser-Materialien um:

13.1.1      das Netzwerk zu betreiben;

13.1.2      beteiligten Publishern die Vermarktung des Advertisers und seiner Produkte zu ermöglichen;

13.1.3      die Geschäftstätigkeit des Advertisers zu vermarkten mit dessen vorheriger Zustimmung;

13.1.4      auf sonstige Weise den/die Webseiten-Traffic-, Nutzerverhalten Tracking- und Transaktionserfassungsgeschäfte des Advertisers zum jeweiligen Zeitpunkt zu betreiben.

13.2          Das Unternehmen ist berechtigt, beteiligten Publishern Unterlizenzen der Lizenz unter Ziffer 13.1 zu gewähren, soweit dies für die Vermarktung des Advertisers und seiner Produkte im Netzwerk durch beteiligte Publisher erforderlich ist.

13.3          Eine Unterlizenz, die einem Publisher-Netzwerk gemäß Ziffer 13.2 gewährt wurde, kann von den beteiligten Publishern an Sub-Publisher weiter unterlizenziert werden, zu den Bedingungen aus Ziffer 13.2. 

13.4          Eine Unterlizenz, die von einem Publisher-Netzwerk gemäß Ziffer 13.3 gewährt wurde, kann vom Sub-Publisher ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Advertisers nicht weiter unterlizenziert werden.

13.5           Das Unternehmen gewährt dem Advertiser hiermit eine nicht exklusive, nicht unterlizenzierbare, nicht über­tragbare, unentgeltliche und weltweite Lizenz zur:

13.5.1      Verwendung des Tracking Codes in den Advertiser-URLs; und

13.5.2      Verwendung des Interface;

soweit dies für den Advertiser erforderlich ist, um am Netzwerk teilzunehmen und seine Pflichten im Rahmen dieser Vereinbarung zu erfüllen.

13.6          Der Advertiser wird das Interface und den Tracking Code nicht ändern, zurückentwickeln oder abgelei­tete Werke von diesen erstellen und dies auch nicht versuchen.

13.7          Jede Partei behält sämtliche Rechte, Titel und Interessen an dem von ihr im Rahmen dieser Vereinbarung erschaffenen oder dem unter dieser Ziffer 13 lizenzierten geistigen Eigentum. 

13.8          Der Advertiser wird das Unternehmen und seine Konzerngesellschaften entschädigen, verteidigen und schadlos halten (einschließlich deren Direktoren, Angestellten, Vertreter oder Auftrag­nehmer) vor und gegen Ansprüche, Kosten, Schäden, Verluste, Verbindlichkeiten und Aufwen­dungen (einschließlich Rechtsverfolgungskosten) in Bezug auf jegliche Ansprüche, Klagen oder Verfahren gegen das Unternehmen durch Dritte, die sich aus der Nutzung der Advertiser-Materialen durch das Unternehmen oder beteiligte Publisher gemäß dieser Vereinbarung ergeben oder damit in Zusammenhang stehen.

 

  1. VERTRAULICHKEIT

14.1          Jede Partei verwendet vertrauliche Informationen nur zur Erhaltung ihrer Rechte oder Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Vereinbarung. Ausge­nommen wie in dieser Vereinbarung dargelegt, veröffentlicht keine der Parteien vertrauliche Informationen. Vertrauliche Informationen sind vertraulich zu behandeln.

14.2          Die Vertraulichkeitspflichten in dieser Verein­barung gelten nicht für vertrauliche Informationen, soweit:

14.2.1      sie öffentlich zugänglich sind (nicht infolge einer Verletzung dieser Vereinbarung);

14.2.2      nachgewiesen werden kann, dass sie von der Empfänger-Partei unabhängig erarbeitet wurden;

14.2.3      sie im Interface bei Erhalt oder Erbringung der Dienstleistungen gemäß dieser Vereinbarung veröffentlicht wurden;

14.2.4      die Veröffentlichung gesetzlich oder richterlich angeordnet wurde.

14.3          Das Unternehmen ist berechtigt, vertrauliche Infor­mationen an Konzerngesellschaften weiterzugeben.

14.4          Die Regelungen aus dieser Ziffer entfalten bis fünf Jahre nach Beendigung der Vereinbarung weiterhin Gültigkeit.

 

  1. DATENSCHUTZ UND COOKIES

15.1          Das Unternehmen und der Advertiser kommen ihren jeweiligen Pflichten entsprechend den Regelungen zum Datenschutz nach. Jede Partei kooperiert in angemessenem Umfang mit der anderen Partei, um dieser die Einhaltung dieser Ziffer 15.1 zu ermöglichen.

15.2          Das Unternehmen und der Advertiser werden sich jeweils an alle Datenverarbeitungsverträge oder-vereinbarungen halten, die sie in Bezug auf die im Rahmen dieser Vereinbarung veröffentlichen personenbezogenen Daten getroffen haben.

15.3          Der Advertiser wird keine durch den Gebrauch des Interface generierten Berichte zur Erstellung von Besucherprofilen i.S.d. DSGVO nutzen.

15.4          Der Advertiser wird keine Handlungen vornehmen oder unterlassen, sofern dies dazu führt, dass das Unternehmen gegen seine Verpflichtungen nach der DSGVO verstößt.

15.5          Um den Anforderungen von ePrivacy zu entsprechen, wird der Advertiser im Namen des Unternehmens die vorherige, freiwillige, für den konkreten Fall, in informierter Weise, unmissverständliche und widerrufliche Zustimmung von Besuchern und anderen Nutzern der URLs des Advertisers zu Cookies oder anderen Tracking-Technologien des Unternehmens einholen, die im Rahmen dieser Vereinbarung verwendet werden.

 

  1. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

16.1          Die Vereinbarungen dieser Ziffer 16 regeln abschließend die Haftung des Unternehmens und seiner Konzerngesellschaften im Rahmen oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung.

16.2          Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Diese Ziffer 16 gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Unternehmens, sofern der Advertiser Ansprüche gegen diese geltend macht.

16.3          Bei leichter fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet das Unternehmens nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten in Sinne dieses Vertrages sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Advertiser vertrauen darf.

16.4          Gegenüber Unternehmern ist diese Haftung nach Ziffer 16.3 der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

16.5          Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass sich die Höhe der gemäß Ziffer 16.4 die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden auf den Betrag der Tracking-Gebühr beschränkt, den das Unternehmen tatsächlich vom Advertiser im Zeitraum von 12 Monaten vor der Entstehung des Anspruches erhalten hat.

16.6          Die Konzerngesellschaften sind nicht für etwaige Verluste des Advertisers haftbar, wenn die Einhaltung der Vereinbarung durch das Unternehmen aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Advertisers verhindert wird.

16.7          Die Konzerngesellschaften haften gegenüber dem Advertiser nicht für jegliche Art von Sach-, Vermögens- oder Folgeschäden, die aus Handlungen oder Unterlassungen eines Publishers resultieren.

16.8          Gesetzliche Ansprüche für Mängel verjähren gegenüber Unternehmern binnen 12 Monaten nach Erbringen der Dienstleistung.

16.9          Das Netzwerk, das Interface, der Tracking Code, die Dienstleistungen, ihre Nutzung und deren Nutzungsergebnisse werden so, wie sie sind, ohne Gewähr bereitgestellt. Das Unternehmen lehnt alle ausdrücklichen oder impliziten Gewährleistungen ab, einschließlich Gewährleistungen zufriedenstellender Qualität und Eignung für bestimmte Zwecke, die in Bezug auf das Netzwerk, das Interface, den Tracking Code, die Dienstleistungen, ihre Nutzung und deren Ergebnisse stillschweigend inbegriffen sein können. Die Leistungsfähigkeit des Netzwerks und des Interface hängt von Dritten ab und liegt außerhalb der Einflussmöglichkeiten des Unternehmens. Das Unternehmen lehnt jegliche Gewährleistung ausdrücklich ab:

16.9.1      dass die Nutzung oder der Betrieb des Netzwerks, des Interface oder des Tracking Codes ohne Unterbrechungen oder fehlerfrei läuft;

16.9.2      dass Mängel behoben werden;

16.9.3      dass das Netz, das Interface oder der Tracking Code frei von Viren und Schadcodes sind;

16.9.4      dass die angewendeten Sicherheitsverfahren ausreichen;

16.9.5      in Bezug auf Publisher oder ihre Technologien; und

16.9.6      hinsichtlich Korrektheit, Genauigkeit oder Zuverlässigkeit.

16.10        Keine Vereinbarung in diesem Vertrag soll die Haftung des Unternehmens, seiner Konzerngesellschaften, Vertreter oder Erfüllungsgesellschaften einschränken oder ausschließen für:

16.10.1   Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit (Personenschäden);

16.10.2   gesetzlich vorgeschriebene, verschuldensunabhängige Haftung (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus Garantie).

16.10.3   die Haftung aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; und

16.10.4   Ansprüche aufgrund von Mängeln der Dienstleistung nach dem gesetzlichen Gewährleistungsrecht, die von dem Advertiser binnen 12 Monaten nach dem Erbringen der Dienstleistung geltend macht.

 

  1. KÜNDIGUNG

17.1          Diese Vereinbarung beginnt mit ihrem Inkrafttretens und ist für die Dauer der Erstlaufzeit gültig. Nach Ende der Erstlaufzeit verlängert sich diese Vereinbarung automatisch auf unbestimmte Zeit, bis sie  gemäß dieser Ziffer 17 gekündigt wird.

17.2          Das Recht zur außerordentlichen Kündigung ist unbenommen.

17.3          Das Unternehmen kann diese Vereinbarung außerordentlich durch schriftliche Mitteilung an den Advertiser beenden, wenn dieser:

17.3.1      seinen Verpflichtungen gemäß den Ziffern 2.2.1 oder 3.2.2 dieser Vereinbarung oder gemäß den entsprechenden Ziffern der  Vereinbarungen für zusätzliche Märkte nicht nachkommt;

17.3.2      dem Unternehmen nicht die Unter­stützung bereitstellt, die billigerweise verlangt werden kann; oder

17.3.3    ohne Verschulden des Unternehmens innerhalb von 90 Tagen keine echte Teilnahme im Netzwerk beginnt.

17.4          Das Unternehmen kann diese Vereinbarung für die Zeit der Nichteinhaltung der Ziffern 2.2, 2.4 - 2.6, 3, 5.3 – 5.5, 6.10, 8.2, 8.7, 8.7.1, 8.7.2, 10 und 11 dieser Vereinbarung oder entsprechender Ziffern der Vereinbarungen für zusätzliche Märkte durch den Advertiser aussetzen.

17.5          Jede Partei kann diese Vereinbarung mit einer Frist von vierzehn Tagen durch schriftliche Mitteilung an die jeweils andere Partei kündigen. Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf der Erstlaufzeit möglich.

17.6          Die Kündigungsfrist in Ziffer 17.5 wird um den Mindestzeitraum verlängert, der für den Abschluss von laufenden Kampagnen notwendig ist.

17.7          Unbeschadet aller anderen Rechte oder Rechts­mittel kann eine Partei die Vereinbarung unmittelbar durch schriftliche Mitteilung an die jeweils andere Partei kündigen, wenn:

17.7.1      die jeweils andere Partei diese Vereinbarung wesentlich verletzt und (wenn behebbar) diesen Vertragsbruch nicht innerhalb von zwei Tagen nach einer schriftlichen Aufforderung beheben kann;

17.7.2      die jeweils andere Partei wesentlich eine Datenverarbeitungsvereinbarung oder -übereinkunft verletzt, die sie im Zusammenhang mit diesem Vertrag eingegangen ist;

17.7.3      die jeweils andere Partei ihre Schulden nicht begleichen kann; Maßnahmen zur Abwicklung oder Ernennung eines Verwalters über die jeweils andere Partei ergriffen werden; eine dritte Partei die Berechtigung erhält, einen Vermögensverwalter der jeweils anderen Partei zu ernennen; die jeweils andere Partei mit allen Gläubigern oder einer Gruppe der Gläubiger verhandelt oder eine Übereinkunft mit diesen vorschlägt oder eingeht; oder ein ähnliches oder vergleichbares Ereignis eintritt.

17.8          Unbeschadet aller anderen Rechte oder Rechts­mittel kann das Unternehmen die Vereinbarung außerordentlich durch schriftliche Mitteilung an den Advertiser kündigen, wenn eine Advertiser-Konzerngesellschaft eine Vereinbarung für zusätzliche Märkte wesentlich verletzt und (wenn behebbar) diesen Vertragsbruch nicht innerhalb von 2 Tagen nach einer schriftlichen Aufforderung behebt.

 

  1. FOLGEN DER KÜNDIGUNG

18.1          Die Kündigung dieser Vereinbarung hat keinen Einfluss auf bestehende Rechte oder Rechtsmittel.  Die Ziffern 1, 5, 6, 7, 8, 9.4,  13.6, 13.7, 13.8, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 21.3, 21.4, 21.5, 21.7, 21.8, 21.9,  21.12 und 21.13 entfalten nach der Beendigung des Vertrages weiterhin Gültigkeit.

18.2          Bei Kündigung dieser Vereinbarung:

18.2.1      verlieren alle Lizenzen ihre Gültigkeit;

18.2.2      gibt jede Partei innerhalb von fünf Geschäftstagen alle vertraulichen Infor­mationen zurück oder zerstört diese auf Wunsch der jeweils anderen Partei; und

18.2.3      zahlt der Advertiser unverzüglich alle ausstehenden und fälligen Gebühren, Boni und Provisionen an das Unternehmen.

 

  1. MITTEILUNGEN

19.1          Im Rahmen dieser Vereinbarung erfolgende Mitteilungen sind schriftlich einzureichen und:

19.1.1      durch das Unternehmen im Interface zuzustellen;

19.1.2      persönlich abzugeben oder per Einschreiben oder Zustellung mit Empfangsbestätigung an die im Antragsformular angegebene Adresse (oder eine zu diesem Zweck angegebene andere Adresse) zu senden; oder

19.1.3      per E-Mail an die im Antragsformular angegebene E-Mail-Adresse der jeweils anderen Partei (oder eine andere E-Mail-Adresse, die der Advertiser im Interface hinterlegt hat).zu senden.

19.2          Eine vom Unternehmen über das Interface übermittelte Mitteilung gilt als zum Zeitpunkt der Anzeige beim Advertiser als eingegangen angesehen (oder falls außerhalb der üblichen Geschäftszeiten gesendet, um 9 Uhr des darauffolgenden Geschäftstags).

Eine persönlich überreichte Mitteilung wird zum Lieferungszeitpunkt als eingegangen angesehen (oder falls außerhalb der üblichen Geschäftszeiten abgegeben, um 9 Uhr des darauffolgenden Geschäftstags). Eine korrekt adressierte, per Einschreiben oder Zustellung mit Empfangsbestätigung gesendete Mitteilung wird zwei Geschäftstage nach Aufgabe bei der Post als eingegangen angesehen.

Eine per E-Mail gesendete Mitteilung wird zum Übermittlungszeitpunkt gemäß dem Absender­protokoll als eingegangen angesehen (oder falls außerhalb der üblichen Geschäftszeiten gesendet, um 9 Uhr des darauffolgenden Geschäftstags).

 

  1. SALVATORISCHE KLAUSEL

20.1          Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung oder eine später in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag oder seinen Ergänzungen herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nach dem ausdrücklichen Willen der Parteien und ungeachtet etwa entgegenstehender Gesetze nicht berührt.

20.2          An die Stelle der nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gemäß Ziffer 20.1 werden die Vertragsparteien die wirksame und durchführbare Regelung vereinbaren, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien bei Vertragsschluss gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages und seiner späteren eventuellen Ergänzungen gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bei Abschluss des Vertrages bedacht hätten. Die Geltung von § 139 BGB wird abbedungen.

20.3          Der Vertrag ist endgültig unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Ziffer 20.2 vorgesehenen Änderung eine zumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

 

  1. ALLGEMEINES

21.1          Hat der Advertiser einen Vertreter für sich bestellt, gewährleistet der Advertiser dem Unternehmen, dass der Vertreter über die vollständige rechtliche Befugnis verfügt, den Advertiser rechtswirksam zu vertreten. Der Advertiser haftet weiterhin für alle Handlungen, Erklärungen und Vereinbarungen des Vertreters, einschließlich der Zahlungen aller im Rahmen dieser Vereinbarung fälligen Beträge.

21.2          Diese Vereinbarung ist nach Beendigung der Bestellung des Vertreters (soweit vorhanden) weiterhin gültig.

21.3          Das Unternehmen ist berechtigt, alle eigenen Forderungen gegen alle Forderungen des Advertisers und gegen jegliche durch das Unternehmen einbehaltenen Geldbeträge des Advertiser-Kontos aufzurechnen.

21.4          Die Fristeinhaltung für die Erfüllung der Pflichten aus Ziffer 2.2 und Begleichung der Rechnungen stellt einen wesentlichen Bestandteil dieser Vereinbarung dar.

21.5          Keine der Parteien ist für Verletzungen dieser Vereinbarung verantwortlich, soweit diese durch Umstände außerhalb ihres Einflussbereiches verursacht werden („Ereignis höherer Gewalt“). Hält ein Ereignis höherer Gewalt über einen Zeitraum von sechs Monaten an, so kann die davon nicht betroffene Partei diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen durch schriftliche Mitteilung an die jeweils andere Partei kündigen.

21.6          Der Advertiser kann seine Rechte oder Pflichten im Rahmen dieser Vereinbarung ohne vorherige schriftliche Zustimmung des anderen Vertragspartners nicht abtreten oder übertragen. Das Unternehmen ist dazu berechtigt, seine Rechte oder Pflichten im Rahmen dieser Vereinbarung abzutreten und zu übertragen.

21.7          Kein Teil der Vereinbarung stellt eine Partnerschaft oder ein Joint Venture zwischen den Parteien dar oder macht eine der Parteien zum Vertreter der anderen. Keine Partei hat das Recht, die andere Partei rechtswirksam vertraglich zu binden.

21.8          Eine Person, die keine Partei dieser Vereinbarung ist, hat keine gesetzlichen Ansprüche an oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung.

21.9          Ein Duplikat und/oder elektronisch übertragenes Exemplar dieser Vereinbarung ist als verbindlich zu betrachten, mit voller Rechtskraft und Wirkung.

21.10        Alle Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und müssen von allen Parteien unterzeichnet sein, es sei denn die Parteien (oder ihre Bevollmächtigten) haben etwas anderes vereinbart (beispielsweise elektronisch unter Verwendung des Interface).

21.11        Das Unternehmen ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist. Über eine Änderung wird das Unternehmen den Advertiser unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelungen an die im Auftragsformular angegebene oder die im Interface hinterlegte  E-Mail-Adresse des Advertisers informieren. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Advertiser nicht binnen 6 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis gegenüber dem Unternehmen in Schrift- oder Textform widerspricht.

21.12        Diese Vereinbarung stellt die einzige Vertragsgrundlage zwischen den Parteien dar in Bezug auf ihren Gegenstand unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und Gerichtsstand ist ausschließlich Berlin.

21.13        Dem Advertiser ist bekannt, dass diese Vereinbarung ursprünglich in englischer Sprache erstellt wurde. Dem Advertiser ist bekannt und er erkennt an, dass im Falle von Abweichungen oder Auslegungsunterschieden zwischen der englischen Version und der übersetzten Version stets die englische Version Vorrang hat.