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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Programme Terms and Conditions

1. DEFINITIONEN
1.1

In dieser Vereinbarung gelten die folgenden Auslegungsregeln:

"Ad Impression" ist das Anzeigen eines Werbemittels des Advertisers durch einen beteiligten Publisher, wie ausschließlich vom Tracking Code angegeben;

"Advertiser-Ausfall" ist das Ausfallen des Tracking Codes beim korrekten Erfassen von beispielsweise Web-Traffic und Aktionen infolge eines Verstoßes des Advertisers gegen Verpflichtungen aus den Ziffern 2.2.1 oder 3.2.3;

"Advertiser-Materialien" sind alle Warenzeichen, Werbeinhalte, Bilder, Texte, Videos, Daten oder sonstige Materialien, die dem Unternehmen, einem beteiligten Publisher oder einem Sub-Publisher durch den Advertiser oder in dessen Namen bereitgestellt werden;

"Advertiser-URLs" sind alle Webseiten, Applications ("Apps") oder Dienstleistungen des Advertisers, die (i) in der Insertion Order dargelegt werden oder (ii) gemäß der Tracking-Richtlinie dieser Vereinbarung unterliegen;

"Aktion"ist ein/e Transaktion, Lead, Click, Ad Impression oder ein anderes Ereignis, auf der/dem Provisionen im Rahmen dieser Vereinbarung basieren können;

"Aktivierungsdatum" ist das tatsächliche Datum des im guten Glauben erfolgenden Programmstarts im Netzwerk (unter dieser oder einer vorhergehenden Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem Advertiser beziehungs- weise seiner Vorgänger oder Zedenten);

"Besucher" ist jede Person, die einem Link folgt;

"Beteiligter Publisher" ist ein Publisher, der im Rahmen dieser Vereinbarung den Advertiser oder dessen Produkte vermarktet;

"Bonus" ist eine Ad-hoc-Zahlung durch den Advertiser an einen beteiligten Publisher als Gegenleistung für eine bestimmte Bewerbung oder sonstige Marketing-Aktivität;

"Click" ist das Folgen eines Links durch einen Besucher im Rahmen einer Kampagne oder eines Programms mit Abrechnung auf CPC-Basis, wie ausschließlich vom Tracking Code angegeben;

"CPA" ist die berechnete Provision pro freigegebener Transaktion;

"CPC" ist die berechnete Provision pro gültigem Click;

"CPL" ist die berechnete Provision pro freigegebenem Lead;

"CPM" ist die berechnete Provision pro tausend Ad Impressions;

"Deposit" hat die in Ziffer 8.10 festgelegte Bedeutung;

"Dienstleistungen" sind die im Rahmen dieser Vereinbarung durch das Unternehmen bereit- gestellten Dienstleistungen oder Unterstützungen;

"Freigegebene Transaktion" ist (i) eine Transaktion, die vom Advertiser gemäß Ziffer 5 freigegeben wurde; oder (ii) eine Transaktion, für die der Validierungszeitraum abgelaufen ist;

"Freigegebener Lead" ist (i) ein vom Advertiser gemäß Ziffer 5 freigegebener Lead; oder (ii) ein Lead, für den der Validierungszeitraum abgelaufen ist;

"Gebühren" sind die Monats-Gebühr und die Netzwerk-Gebühr wie in der Insertion Order dargelegt sowie, falls zutreffend, die "Reguläre Monats-Gebühr", die "Reguläre Netzwerk - Gebühr" und die "Reintegrations-Gebühr";

"Geschäftstag" ist jeder Tag außer Samstag, Sonntag oder nationale Feiertage in Deutschland;

"Interface" ist die Intranet- und Software-Plattform, die vom Unternehmen zur Bereitstellung der Dienstleistungen im jeweiligen Land betrieben wird;

"Kampagne" ist ein festgelegter Zeitraum für die Bereitstellung der Dienstleistungen während der Laufzeit;

"Kampagnen-Auftragsformular" hat die in Ziffer 4.2 festgelegte Bedeutung;

"Kampagnenlaufzeit" hat die im entsprechenden Kampagnen-Auftragsformular festgelegte Bedeutung;

"Konzerngesellschaft" ist eine Holding-Gesellschaft oder Tochtergesellschaft einer Partei beziehungsweise einer ihrer Holding-Gesellschaften. Ein Unternehmen ist eine „Tochtergesellschaft“ eines anderen Unternehmens, seine „Holding-Gesellschaft“, wenn dieses andere Unternehmen (i) die Mehrheit der Stimmrechte hält, oder (ii) Gesellschafter dieses Unternehmens ist und das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands zu bestellen oder abzuberufen, oder (iii) Gesellschafter dieses Unternehmens ist und alleine, gemäß einer Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern, eine Mehrheit der Stimmrechte an diesem Unternehmen kontrolliert;

"Laufzeit" ist die Laufzeit dieser Vereinbarung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens bis zur Kündigung beziehungsweise zum Außerkrafttreten, gemäß den Ziffern 17 oder 20.5;

"Lead" ist ein Sales Lead des Advertisers, der im Tracking-Zeitraum generiert wird, wie ausschließlich vom Tracking Code angegeben;

"Link" ist der Hyperlink auf einer Publisher-Webseite zu einer Advertiser-URL;

"Netzwerk" ist das vom Unternehmen betriebene Marketing-Netzwerk von Publishern und Advertisern zur Ermöglichung von u. a. Affiliate- und Performance Marketing;

"Netzwerk-Gebühr" ist die an das Unternehmen zu zahlende Gebühr, berechnet als Zusatz-Gebühr eines Betrags, der einem bestimmten Prozentsatz von fälligen Gesamtprovisionen und Boni entspricht, sofern nicht in der Insertion Order anders festgelegt;

"Produkt" ist ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine vergleichbare, vom Advertiser auf einer Advertiser-URL zum Verkauf angebotene Leistung;

"Programm" ist die laufende Bereitstellung von Dienstleistungen in Bezug auf eine Advertiser-URL während der Laufzeit;

"Publisher" ist (i) der Betreiber einer Webseite, App oder Dienstleistung, der mit dem Unternehmen vereinbart hat, sich dem Netzwerk zum Vermarkten von Advertisern oder ihren Produkten als Affiliate anzuschließen, oder (ii) ein Publisher-Netzwerk;

"Publisher-Netzwerk" ist der Betreiber eines Marketing-Netzwerks mit weiteren Publishern zur Ermöglichung von u. a. Affiliate- und Performance-Marketing, der mit dem Unternehmen vereinbart hat, sich dem Netzwerk zum Vermarkten von Advertisern oder ihren Produkten als Affiliate anzuschließen;

"Publisher-Webseite" ist eine Webseite, App oder Dienstleistung, die von einem Publisher zur Vermarktung von Advertisern oder ihren Produkten betrieben wird;

"Rechte des geistigen Eigentums" sind alle Urheberrechte und verwandten Schutzrechte, Patentrechte auf Erfindungen, Gebrauchsmuster, Warenzeichen, Dienstleistungsmarken, Handels-, Firmen- und Domainnamen, Rechte für Handelsaufmachung oder -ausstattung, Rechte an Firmenwert oder auf Klageerhebung wegen Kennzeichenmissbrauchs, Rechte hinsichtlich unlauteren Wettbewerbs, Rechte an Designs, Rechte an Computer-Software, Datenbankrechte (einschließlich aller Datenbankrechte im Netzwerk), Topographierechte, Urheberpersönlichkeitsrechte, Rechte an vertraulichen Informationen einschließlich Know-how und Betriebsgeheimnissen sowie alle weiteren Rechte des geistigen Eigentums, unabhängig davon, ob registriert oder nicht und einschließlich aller Anwendungen für und Verlängerungen oder Erweiterungen dieser Rechte und ähnliche oder gleichwertige Rechte oder Schutzformen in allen Teilen der Welt;

"Regelungen zum Datenschutz" sind sämtliche datenschutzrechtlichen und sonstigen Bestimmungen und Gesetze, die Anwendung finden hinsichtlich der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschließlich aller Vorschriften zur Umsetzung der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG (die "Datenschutzrichtlinie") oder der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG;

"Reguläre Monats-Gebühr" ist £500 GBP pro Programm und Monat;

"Reguläre Netzwerk-Gebühr" ist eine Zusatz-Gebühr eines Betrags, der 30 % aller fälligen Provisionen und Boni insgesamt entspricht;

"Reguläre Setup-Gebühr" ist £5,000;

"Reintegration" ist die Reintegration des Tracking Codes in eine Advertiser-URL, die ohne Verschulden des Unternehmens nach dem Aktivierungsdatum erforderlich ist;

"Reintegrations-Gebühr" ist £500 GBP pro Reintegration;

"Sub-publisher" ist der Betreiber einer Webseite, App oder Dienstleistung, der mit dem Publisher-Netzwerk vereinbart hat, Advertiser oder ihre Produkte zu vermarkten;

"Transaktion" ist der vereinbarte Kauf eines Produkts durch einen Besucher im Tracking-Zeitraum, wie ausschließlich vom Tracking Code angegeben;

"Tracking Code" ist der Software-Code des Unternehmens (zum jeweiligen Zeitpunkt) für die Erfassung von u. a. Web-Traffic und Aktionen;

"Tracking-Richtlinie" ist die Tracking-Richtlinie gemäß Ziffer 2.5;

"Vereinbarung für zusätzliche Märkte" hat die in Ziffer 9 festgelegte Bedeutung;

"Verlängerungszeitraum" ist ein der Erstlaufzeit entsprechender Zeitraum, der am Ende der Erstlaufzeit oder gegebenenfalls des vorausgehenden Verlängerungszeitraums beginnt, gemäß Ziffer 17.1;

"Vertrauliche Informationen" sind alle Informationen offen gelegt durch oder in Bezug auf eine Partei, einschließlich: Informationen, die während der Laufzeit dieser Vereinbarung entstehen; Informationen über Geschäfts-angelegenheiten einer Partei; Informationen über den Betrieb, Produkte oder Geschäftsgeheimnisse einer Partei; Informationen über die Technologie einer Partei (einschließlich Know-how und Quellcode) und jegliche Ableitungen irgendeines Teils von diesen und die (i) als vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet sind; oder (ii) von einem vernünftigen Unternehmer als vertraulich angesehen werden würden; und

"Werbevorschriften" sind alle anwendbaren Werbegesetze, -regulierungen oder -vorschriften und Datenschutzgesetze in Bezug auf Werbung (einschließlich dem Gesetz zum Schutz der Online-Privatsphäre von Kindern COPPA), alle allgemein anerkannten Verhaltenskodizes zur Selbstverpflichtung und alle zugehörigen Leitlinien oder Empfehlungen zu Best Practices.

1.2 In dieser Vereinbarung:
 
1.2.1 gelten alle den Begriffen in der beigefügten Insertion Order zugewiesenen Bedeutungen für diese allgemeinen Geschäftsbedingungen;
1.2.2 die Begriffe "für die Verarbeitung Verantwortlicher", "Auftragsverarbeiter", "eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person", "persönliche Daten", "persönliche Daten" und "Verarbeitung" haben die in den anwendbaren Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie festgelegte Bedeutung;
1.2.3 impliziert "einschließen" oder "einschließen" keine Beschränkung;
1.2.4 gilt der Singular auch für die Bezugnahme auf den Plural und umgekehrt;
1.2.5 steht der Begriff "Person" für eine Einzelperson, ein Unternehmen, eine Partnerschaft oder einen nicht eingetragenen Verein;
1.2.6 beinhalten Gesetze, Beschlüsse, Verordnungen oder ähnliche Instrumentarien jegliche Gesetzesänderungen oder Ersetzungen; und
1.2.7 schließt "schreiben" und "schriftlich" E-Mails ein, nicht aber Faxe.
1.3 Im Falle eines Widerspruchs zwischen der Insertion Order und den allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Insertion Order Vorrang.
   
2. SETUP
2.1 Unverzüglich nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung stellt das Unternehmen dem Advertiser Folgendes bereit:
 
2.1.1 den Zugang zum Tracking Code; und
2.1.2 jegliche Informationen, Unterstützungen oder Zugänge, die vernünftigerweise erwartet werden können, um die korrekte Einbindung des Tracking Codes in die Advertiser-URLs durch den Advertiser zu ermöglichen.
2.2 Innerhalb von 15 Geschäftstagen nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung wird der Advertiser:
 
2.2.1 den Tracking Code korrekt und gemäß der Tracking-Richtlinie des Unternehmens in die Advertiser-URLs einbinden; und
2.2.2 dem Unternehmen die Advertiser-Materialien bereitstellen.
2.3 Das Unternehmen kann die Einbindung des Tracking Codes in die Advertiser-URLs testen, indem ein Testauftrag für den Kauf von Produkten aufgegeben wird. Das Unternehmen benachrichtigt den Advertiser über Testaufträge, die das Unternehmen innerhalb von 48 Stunden nach dieser Mitteilung stornieren muss. Die Kosten des Unternehmens aufgrund nicht stornierter Testaufträge, einschließlich Kaufpreis und Lieferkosten, sind gemäß Ziffer 8.7 vom Advertiser zu tragen.
2.4 Bringt der Advertiser Folgendes nicht zum Abschluss:
 
2.4.1 Einbindung des Tracking Codes gemäß 2.2; oder
2.4.2 seinen im guten Glauben erfolgenden Programmstart im Netzwerk innerhalb von 20 Tagen nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung;
  verlieren etwaige Rabatte auf die Setup-Gebühr ihre Gültigkeit.
2.5 Der Advertiser erkennt an, dass:
 
2.5.1 das Unternehmen von der korrekten Verwendung des Tracking Codes abhängig ist, um sicherzustellen, dass die Aktionen getrackt und aufgezeichnet werden;
2.5.2 er den Tracking Code nach Anweisung des Unternehmens einbinden muss, um ein optimales Tracking und eine optimale Erfassung der Aktionen zu erreichen;
2.5.3 er den Tracking Code in die Advertiser-URLs und Iterationen der Advertiser-URLs (einschließlich mobilen Webseiten und Iterationen, die Advertiser-URLs in der Einbindung darstellen) einbindet, um zu ermöglichen, dass der Tracking Code jegliche Aktionen (oder gegebenenfalls ein anderes Ereignis) in Echtzeit erfassen und den betreffenden beteiligten Publisher, dem die Aktion (oder gegebenenfalls das Ereignis) zugeordnet wird, ermitteln kann.
   
3. BEREITSTELLUNG UND NUTZUNG DER DIENSTLEISTUNG
3.1 Das Unternehmen stellt dem Advertiser, vorbehaltlich der Einhaltung der Verpflichtungen unter Ziffer 2.2 durch den Advertiser, Folgendes bereit:
 
3.1.1 die Dienstleistungen;
3.1.2 den Zugang zum Interface; und
3.1.3 Updates des Tracking Codes, die es allgemein zugänglich macht.
3.2 Während der Laufzeit wird der Advertiser:
 
3.2.1 dem Unternehmen die Advertiser-Materialien bereitstellen;
3.2.2 Publisher unverzüglich auswählen und als beteiligte Publisher zulassen;
3.2.3 die korrekte Einbindung des Tracking Codes in die Advertiser-URLs, einschließlich aller Updates, gemäß der Tracking-Richtlinie des Unternehmens gewährleisten;
3.2.4 alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um das Unternehmen, sofern möglich im Voraus, über jegliche Umstände zu informieren, die dazu führen könnten, dass der Tracking Code die Aktionen nicht korrekt erfassen kann;
3.2.5 dem Unternehmen jegliche vernünftigerweise zu verlangende Information, Unterstützung oder Zugang bereitstellen, um die Erbringung der Dienstleistungen zu ermöglichen;
3.2.6 sicherstellen, dass alle Informationen, die er dem Unternehmen bereitstellt, fehlerfrei und aktuell sind; und
3.2.7 das Unternehmen über jegliche tatsächlichen (und sofern möglich vorhersehbaren) Ausfälle der einzelnen Advertiser-URLs informieren.
   
4. VERWALTUNG VON KAMPAGNEN UND PROGRAMMEN
4.1 Programme starten so bald wie möglich nach Erfüllung der Pflichten gemäß Ziffer 2.
4.2 Die im Rahmen von Kampagnen zu erbringenden Dienstleistungen werden vom Unternehmen während des in [Anlage B] ("Kampagnen-Auftragsformular"), festgelegten Zeitraums, Budgets und sonstigen Bedingungen erbracht, wie zwischen Advertiser und Unternehmen zum jeweiligen Zeitpunkt vereinbart. Kampagnen laufen während der Kampagnenlaufzeit.
4.3 Mit Inkrafttreten des Kampagnen-Auftragsformulars stellt der Advertiser dem Unternehmen alle kampagnenrelevanten Advertiser-Materialien zur Verfügung.
4.4 Das Unternehmen wird:
 
4.4.1 passende beteiligte Publisher vorschlagen; und
4.4.2 auf Verlangen des Advertisers:
 
(a) verhindern, dass Publisher als beteiligte Publisher agieren; und
(b) angemessene Anstrengungen unternehmen, dass beteiligte Publishers Advertiser-Materialien oder Links von Publisher-Webseiten entfernen.
4.5 Der Advertiser wird:
 
4.5.1 den Publishern genehmigen, ihn und seine Produkte zu vermarkten;
4.5.2 beteiligte Publisher informieren hinsichtlich:
 
(a) relevanter Informationen zur Bewerbung des Advertisers oder von dessen Produkten;
(b) für die Bewerbung der Produkte des Advertisers gültiger Werbevorschriften;
(c) Advertiser-Materialien, die an Kinder gerichtet sind;
(d) Geschäftsbedingungen oder sonstiger Anforderungen, die der Advertiser zum jeweiligen Zeitpunkt für die Bewerbung des Advertisers oder von dessen Produkten anwendet;
4.5.3 das Unternehmen über jegliche Beschwerden, die dem Advertiser in Bezug auf beteiligte Publisher zukommen, informieren;
4.5.4 den Geschäftsbedingungen oder sonstigen Anforderungen entsprechen, die ein beteiligter Publisher zum jeweiligen Zeitpunkt für seine Bewerbung des Advertisers oder von dessen Produkten einsetzt.
4.6 Jegliche Geschäftsbedingungen oder sonstige Anforderungen, die der Advertiser zum jeweiligen Zeitpunkt für die Bewerbung des Advertisers oder von dessen Produkten einsetzt, unterliegen den Bedingungen dieser Vereinbarung.
4.7 Nach Maßgabe von Ziffer 11 darf der Advertiser Publisher nicht ablehnen, denen es erlaubt ist, den Advertiser in anderen Affiliate Marketing-Netzwerken im jeweiligen Land oder als Teil einer/s In-House- oder privaten Affiliate Marketing-Kampagne oder -Programms zu bewerben.
4.8 Der Advertiser ist berechtigt, die tägliche Verwaltung von Kampagnen und Programmen nach schriftlicher Mitteilung an das Unternehmen an einen Dritten zu übertragen, vorausgesetzt, der Advertiser bleibt primär Haftender für die Handlungen oder Unterlassungen des Dritten.
   
5. TRACKING
5.1 Nach Maßgabe von Ziffer 7 bilden der Tracking Code und die Tracking-Richtlinie die ausschließliche Grundlage für die Erfassung und Ermittlung von Aktionen und Provisionen.
5.2 Das Unternehmen wird:
 
5.2.1 dem Advertiser ermöglichen, Transaktionen und Leads freizugeben oder abzulehnen; und
5.2.2 Fragen des Advertisers in Bezug auf Aktionen so bald wie möglich beantworten.
5.3 Der Advertiser muss Transaktionen und Leads freigeben:
 
5.3.1 nach Treu und Glauben; und
5.3.2 im Einklang mit seiner bisherigen Vorgehensweise zur Freigabe oder Ablehnung von Transaktionen oder Leads dieser Art, es sei denn es erfolgt eine angemessene Vorankündigung an die beteiligten Publisher über eine Änderung der Vorgehensweise des Advertisers zur Freigabe oder Ablehnung von Transaktionen oder Leads.
5.4 Der Advertiser wird alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um Transaktionen und Leads innerhalb des Validierungszeitraums freizugeben.
5.5 Der Advertiser darf nur ablehnen:
 
5.5.1 Transaktionen, bei denen der Advertiser dem Unternehmen angemessen glaubhaft machen kann, dass sie aufgrund anwendbarer gesetzlicher Verbraucherwiderrufsrechte oder vertraglicher Widerrufsrechte im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen storniert wurden; oder
5.5.2 Transaktionen und Leads, bei denen der Advertiser dem Unternehmen angemessen glaubhaft machen kann, dass sie:
 
(a) unter Verletzung der Geschäftsbedingungen oder sonstigen Anforderungen, die der Advertiser für die Bewerbung des Advertisers oder von dessen Produkten stellt, erzeugt wurden; oder
(b) Ergebnis einer Täuschung durch einen beteiligten Publisher sind.
5.6 Alle Transaktionen und Leads werden am Ende des betreffenden Validierungszeitraums als durch den Advertiser freigegeben angesehen, sofern sie nicht gemäß Ziffer 5.5 abgelehnt wurden.
5.7 Der Advertiser erkennt an und stimmt zu, dass er nicht berechtigt ist, vom Unternehmen oder einem beteiligten Publisher, an das Unternehmen gezahlte Gebühren oder Provisionen für freigegebene Transaktionen, freigegebene Leads (einschließlich der gemäß Ziffer 5.6 als freigegeben angesehenen), Clicks oder Ad Impressions zurückzufordern. Der Advertiser verzichtet und stellt das Unternehmen oder die beteiligten Publisher frei von jeglichen eventuell bestehenden Ansprüchen hinsichtlich der Rückforderung von ausgezahlten Gebühren oder Provisionen.
   
6. AKTIONEN, PROVISIONEN UND BONI
6.1 Der Provisionsbetrag wird in der Insertion Order dargelegt und gegebenenfalls im Interface angezeigt. CPA-Provisionen in Bezug auf freigegebene Transaktionen werden festgelegt als:
 
6.1.1 ein Prozentsatz des Kaufpreises des Produktes/der Produkte, die Gegenstand der freigegebenen Transaktion sind, wie im Interface dargelegt; oder
6.1.2 ein festgelegter Betrag, unabhängig vom Kaufpreis des Produktes/der Produkte, die Gegenstand der freigegebenen Transaktion sind, wie im Interface dargelegt.
6.2 Der Advertiser kann nach eigenem Ermessen zusätzliche Provisionen zahlen, zu den im Interface dargelegten Bedingungen.
6.3 Boni können vom Advertiser und beteiligten Publishern nach eigenem Ermessen vereinbart werden.
6.4 Das Unternehmen tätigt eine entsprechende Zahlung an den betreffenden beteiligten Publisher, dem die freigegebene Transaktion, der freigegebene Lead, der Click oder die Ad Impression zugeordnet wurde oder an den der Bonus zu zahlen ist. Diese Zahlung kann vorbehaltlich der vorhergehenden Provisionszahlung des Advertisers erfolgen.
6.5 Vorbehaltlich von Ziffer 6.6 kann der Advertiser die zukünftige Provision durch eine Mitteilung an die Publisher über das Interface 30 Geschäftstage im Voraus ändern oder durch eine schriftliche Anforderung an Mitarbeiter des Unternehmens übermitteln. Provisionen und Boni für in der Vergangenheit liegende Aktionen oder andere Marketing-Aktivitäten können nicht geändert werden.
6.6 Die Provision darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmens in einem Zeitraum von 30 Tagen nicht um mehr als 20 % reduziert werden.
6.7 Der Advertiser ist dazu verpflichtet, die geänderte Provision für alle Aktionen nach der Änderung zu zahlen, unabhängig davon, ob diese Änderungen durch den Advertiser oder in dessen Auftrag erfolgten.
6.8 Jegliche Änderungen in Bezug auf die Provisionen werden kraft dieser Vereinbarung vorgenommen und stellen keine Ergänzung zu dieser Vereinbarung oder eine neue Vereinbarung dar.
6.9 Vorbehaltlich von Ziffer 11 darf die Provision nicht geringer sein als die entsprechende Provision des Advertisers in anderen Affiliate Marketing-Netzwerken im jeweiligen Land oder In-House- oder privaten Affiliate Marketing-Programmen.
6.10 Alle Maßnahmen zur Verhinderung der Entstehung oder zur Reduzierung eines Provisionsbetrags, einer Netzwerk-Gebühr oder eines Bonus, welche/r in Bezug auf eine Aktion entstanden oder fällig ist und die auf der Grundlage ergriffen werden, dass der mit der Aktion im Zusammenhang stehende Besucher die Advertiser-URL ebenfalls über nicht dem Netzwerk angehörige Verkaufskanäle oder Web-Traffic-Quellen besucht hat, werden als "Deduplizierung". bezeichnet. Die der Deduplizierung zugrunde liegenden Regeln werden dem Unternehmen angemessene Zeit vor deren Anwendung bereitgestellt.
6.11 Die Deduplizierung unterliegt der Einschränkung, dass sie weder im Widerspruch zu den Bedingungen dieser Vereinbarung noch der Tracking-Richtlinie stehen darf. Die Deduplizierung darf nicht angewandt werden, soweit der mit der Aktion im Zusammenhang stehende Besucher die Advertiser-URL innerhalb des Trackingzeitraums ebenfalls besucht hat:
 
6.11.1 nach Eingabe der Advertiser-URL in einen Web-Browser;
6.11.2 über einen Link in
 
(a) organischen Suchergebnissen;
(b) bezahlten Suchergebnissen mit Markennamen des Advertisers;
(c) organischen Social Media-Ergebnissen;
(d) Price Comparison Webseiten;
6.11.3 infolge von internem E-Mail-Marketing oder Newslettern;
6.11.4 infolge von Retargeting für diesen Besucher:
 
(a) per E-mail;
(b) per Telefon;
(c) über Interstitials oder Pop-Ups; oder
(d) auf der Advertiser-URL auf-grund des Verhaltens des Besuchers.
   
7. GEFORDERTE AKTIONEN
7.1 Diese Ziffer 7 ist wirksam ab Ankündigung des Unternehmens ggü. dem Advertiser. Es gelten die folgenden Definitionen und Auslegungsregeln:
 
7.1.1 "Geforderte Aktion" ist ein geforderter Lead oder eine geforderte Transaktion.
7.1.2 "Geforderter Lead" ist ein Sales Lead des Advertisers, der innerhalb des Trackingzeitraums generiert wurde und der (i) nicht vom Tracking Code erfasst und/oder nicht vom Advertiser gemäß Ziffer 5 als Transaktion freigegeben wurde; und (ii) von dem ein beteiligter Publisher dem Unternehmen angemessen glaubhaft machen kann, dass er vom Tracking Code erfasst und/oder gemäß Ziffer 5 der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Advertisers als Lead freigegeben worden sein sollte.
7.1.3 "Geforderte Transaktion" ist ein vereinbarter Kauf eines Produkts durch einen Besucher innerhalb des Trackingzeitraums, der (i) nicht vom Tracking Code erfasst und/oder nicht vom Advertiser als Transaktion gemäß Ziffer 5 freigegeben wurde; und (ii) von dem ein beteiligter Publisher dem Unternehmen angemesen glaubhaft machen kann, dass er vom Tracking Code erfasst und/oder gemäß Ziffer 5 der allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Advertiser als Transaktion freigegeben worden sein sollte.
7.1.4 Die Bezeichnungen "freigegebene Transaktion" und "freigegebener Lead" schließen jeweils eine geforderte Transaktion und einen geforderten Lead ein, die/der gemäß dieser Ziffer freigegeben wurde.
7.2 Es gilt ein Validierungszeitraum für geforderte Aktionen von 60 Tagen.
7.3 Das Unternehmen wird:
 
7.3.1 dem Advertiser ermöglichen, geforderte Aktionen freizugeben oder abzulehnen; und
7.3.2 Fragen des Advertisers in Bezug auf geforderte Aktionen so bald wie möglich beantworten.
7.4 Der Advertiser wird alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um geforderte Aktionen innerhalb des Validierungszeitraums für geforderte Aktionen freizugeben.
7.5 Der Advertiser muss geforderte Aktionen nach Treu und Glauben freigeben; und:
 
7.5.1 unter Berücksichtigung jeglicher durch einen beteiligten Publisher bereitgestellter Informationen als Nachweis, dass die geforderten Aktionen gemäß Ziffer 5 der allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Advertiser freigegeben worden sein sollten; und
7.5.2 im Einklang mit seiner bisherigen Vorgehensweise zur Freigabe oder Ablehnung von Transaktionen, Leads oder geforderten Aktionen, sofern keine angemessene Vorankündigung an die beteiligten Publisher erfolgte.
7.6 Der Advertiser darf nur ablehnen:
 
7.6.1 geforderte Transaktionen, bei denen der Advertiser dem Unternehmen angemessen glaubhaft machen kann, dass sie aufgrund anwendbarer gesetzlicher Verbraucherwiderrufsrechte oder vertraglicher Widerrufsrechte im Rahmen allgemeiner Geschäfts-bedingungen storniert wurden; oder
7.6.2 geforderte Aktionen, bei denen der Advertiser dem Unternehmen angemessen glaubhaft machen kann, dass sie:
 
(a) unter Verletzung der Geschäftsbedingungen oder sonstigen Anforderungen, die der Advertiser für die Bewerbung des Advertisers oder von dessen Produkten stellt, erzeugt wurden; oder
(b) Ergebnis einer Täuschung durch einen beteiligten Publisher sind.
7.7 Geforderte Aktionen werden am Ende des betreffenden Validierungszeitraums für geforderte Aktionen als durch den Advertiser freigegeben angesehen, sofern nicht gemäß dieser Ziffer abgelehnt.
   
8. RECHNUNGSTELLUNG & ZAHLUNG
  Festlegung von Gebühren und Provisionen
8.1 Die Höhe der Netzwerk-Gebühr ist in der Insertion Order aufgeführt. Netzwerk-Gebühren sind zusätzlich zu den Provisionen oder Boni, auf denen sie basieren, zu zahlen.
8.2 8Der Advertiser bezahlt dem Unternehmen ohne Abzug oder Aufrechnung:
 
8.2.1 die Setup-Gebühr (oder gegebenenfalls die reguläre Setup-Gebühr) und die Monats-Gebühr (oder gegebenenfalls die reguläre Monats-Gebühr);
8.2.2 die Netzwerk-Gebühren und Provisionen in Bezug auf jede freigegebene Transaktion, jeden freigegebenen Lead, Clicks oder tausend Ad Impressions;
8.2.3 die zwischen Advertiser und beteiligtem Publisher vereinbarten Boni sowie die darauf entfallenden Netzwerk-Gebühren; und
8.2.4 die Reintegrations-Gebühr in Bezug auf jede Reintegration.
8.3 Für Advertiser-Ausfallzeiträume werden die Netzwerk-Gebühren, Boni und Provisionen von den Parteien nach vernünftigem Ermessen vereinbart. Dies geschieht unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Betrags der vom Advertiser zu tragenden Gebühren und Provisionen (einschließlich soweit anwendbar dem durchschnittlichen Betrag der vom Advertiser zu tragenden Gebühren und Provisionen während ähnlicher Zeiträume in vorhergehenden Jahren).
8.4 Nach der Vereinbarung von Netzwerk-Gebühren, Boni und Provisionen gemäß Ziffer 8.3 informiert das Unternehmen die betroffenen Publisher.
  Rechnungstellung, Zahlung nach Leistungserbringung („Post-payment“) und Deposits
8.5 Rechnungen werden wie in der Insertion Order dargelegt an die Rechnungs-E-Mail-Adresse des Advertisers gesendet.
8.6 Bei oder kurz nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung stellt das Unternehmen dem Advertiser die Setup-Gebühr in Rechnung.
8.7 Das Unternehmen stellt dem Advertiser die Kosten (einschließlich Kaufpreis und Lieferkosten) von nicht stornierten Produktkäufen, die das Unternehmen zum Testen der Einbindung des Tracking Codes gemäß Ziffer 2.3 getätigt hat, in Rechnung.
8.8 Das Unternehmen stellt dem Advertiser gemäß Ziffer 2.4 die reguläre Setup-Gebühr in Rechnung, abzüglich bereits gezahlter Teilbeträge der Setup-Gebühr.
8.9 Soweit die Leistungen dieser Vereinbarung nach Leistungserbringung fällig sind (Post-payment), stellt das Unternehmen dem Advertiser die Monats-Gebühr (anteilig), die Netzwerk-Gebühren, die Provision und (gegebenenfalls) jegliche Boni mindestens einmal monatlich in Rechnung.
8.10 Soweit die Leistungen dieser Vereinbarung auf Vorauszahlungsbasis fällig sind:
 
8.10.1 übermittelt das Unternehmen dem Advertiser bei Inkrafttreten der Vereinbarung im Voraus eine Zahlungsaufforderung für den Anzahlungsbetrag, der vom Advertiser unverzüglich zu zahlen ist (sofern nicht anders vereinbart) und der als Anzahlung für spätere Netzwerk-Gebühren, Provisionen und Boni auf dem Konto des Advertisers hinterlegt wird (das "Deposit");
8.10.2 stellt das Unternehmen dem Advertiser die Monats-Gebühr mindestens jährlich in Rechnung;
8.10.3 zieht das Unternehmen bei Zahlungsfälligkeit die Monats-Gebühr vom Anzahlungsbetrag ab;
8.10.4 zieht das Unternehmen die Netzwerk-Gebühren und Provisionen vom Anzahlungsbetrag ab, hinsichtlich:
 
(a) Transaktionen und Leads zum Zeitpunkt ihrer Freigabe (oder erachteten Freigabe) gemäß Ziffer 5; und
(b) Clicks oder tausend Ad Impressions sofort;
8.10.5 zieht das Unternehmen den vereinbarten Bonus vom Anzahlungsbetrag ab;
8.10.6 übermittelt das Unternehmen weitere Zahlungsaufforderungen in Höhe des Anzahlungsbetrags, in regelmäßigen Abständen innerhalb der Laufzeit, sobald der Deposit-Betrag weniger als die Hälfte des Anzahlungsbetrags (oder das von den Parteien vereinbarte Verhältnis) beträgt. Dieser ist vom Advertiser unverzüglich zu zahlen (sofern nicht anders vereinbart);
8.10.7 fallen in Bezug auf das durch das Unternehmen einbehaltene Deposit keine Zinsen an;
8.10.8 kann der Anzahlungsbetrag durch schriftliche Vereinbarung geändert werden.
  Zahlungen
8.11 Der Advertiser begleicht Rechnungen für die Setup-Gebühr innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum. Der Advertiser begleicht alle weiteren Rechnungen innerhalb der Zahlungsfrist.
8.12 Alle Zahlungen werden auf das durch das Unternehmen schriftlich benannte Konto überwiesen oder per Lastschrift eingezogen.
8.13 Unbeschadet aller anderen Rechte oder Rechtsmittel des Unternehmens – soweit der Advertiser seiner Zahlungspflicht bei Fälligkeit gemäß dieser Vereinbarung oder der Vereinbarung für zusätzliche Märkte nicht nachkommt:
 
8.13.1 verlieren etwaige Rabatte ihre Gültigkeit und gelten für alle Gebühren die regulären Sätze;
8.13.2 kann das Unternehmen ab dem Fälligkeitstermin bis zum Tag der Zahlung (unabhängig davon, ob vor oder nach einem Gerichtsurteil) jährliche Zinsen auf den nicht gezahlten Betrag in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, täglich anfallend und mit vierteljährlicher Zinsbelastung, sowie die Kosten für den Ausgleich der nicht gezahlten Beträge berechnen; und/oder/or
8.13.3 kann das Unternehmen alle Dienstleistungen und Lizenzen aussetzen oder diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung kündigen, bis die Zahlung vollständig eingegangen ist.
8.14 Alle im Rahmen dieser Vereinbarung fälligen Beträge verstehen sich exklusive Umsatzsteuer. Diese wird gegebenenfalls zum jeweiligen Prozentsatz hinzugefügt. Die Umsatzsteuer ist nach geltendem Recht von der umsatzsteuerpflichtigen Partei zu entrichten. Unterliegen Zahlungen im Rahmen dieser Vereinbarung der Quellensteuer, ist der Advertiser berechtigt, den entsprechenden Betrag von Zahlungen an das Unternehmen abzuziehen. Die Parteien kommen überein, zur Reduzierung oder Umgehung der Quellensteuer zusammenzuarbeiten und, auf Anfrage, für die Reduzierung, Befreiung, Rückerstattung oder für den Abzug der Quellensteuer benötigte Dokumente bereitzustellen.
8.15 Alle fälligen Beträge sind in der in der Rechnung angegebenen Währung zu begleichen. Kosten für die Währungsumrechnung oder Kosten aufgrund von Währungskursverlusten werden vom Advertiser getragen.
   
9. LÄNDER UND VEREINBARUNGEN FÜR ZUSÄTZLICHE MÄRKTE
9.1 Diese Vereinbarung gilt nur in Bezug auf das jeweilige Land.
9.2 Der Advertiser, Konzerngesellschaften des Advertisers und die Konzerngesellschaften des Unternehmen können zu den in [Anlage A] ("Vereinbarung für zusätzliche Märkte;)dargelegten Bedingungen die Bereitstellung von Affiliate Marketing-Dienstleistungen in anderen Ländern vereinbaren.
9.3 Jede ausgefertigte Vereinbarung für zusätzliche Märkte stellt eine separate Vereinbarung zwischen Advertiser (oder Advertiser-Konzerngesellschaft) und der betroffenen Konzerngesellschaft des Unternehmens dar, zu den Bedingungen dieser Vereinbarung, abgeändert durch die Vereinbarung für zusätzliche Märkte.
9.4 Vorbehaltlich der Regelungen unter Ziffer 17 sind Vereinbarungen für zusätzliche Märkte auch nach Kündigung dieser und aller anderen Vereinbarungen weiterhin gültig.
   
10. DIE BEZIEHUNG VON ADVERTISER UND PUBLISHER
10.1 Während der Laufzeit und sechs Monate nach deren Beendigung schließt der Advertiser keine – weder direkte noch indirekte – Vereinbarungen, Übereinkommen oder andere Absprachen (ausdrücklich oder stillschweigend) mit derzeitigen oder ehemaligen beteiligten Publishern ab und unternimmt keinen Versuch, solche Vereinbarungen abzuschließen:
 
10.1.1 soweit Zahlungen an derzeitige oder ehemalige beteiligte Publisher in Bezug auf Marketing-Dienstleistungen (einschließlich Affiliate-, Display-, Programmatic-, Search-, E-Mail- und Click-to-Call Marketing), die nicht dieser Vereinbarung unterliegen, geleistet werden; oder
10.1.2 welche derzeitige oder ehemalige beteiligte Publisher hindern oder den Anreiz entziehen würden, andere Advertiser zu bewerben.
10.2 Der Advertiser zahlt dem Unternehmen bei Verletzung der Auflagen gemäß Ziffer 10.1 auf Verlangen einen bezifferten Schadensersatz in Höhe von 30 % aller direkt oder indirekt an derzeitige oder ehemalige beteiligte Publisher gezahlten oder fälligen Provisionen, Gebühren und anderen Beträge. Die Parteien erkennen an, dass der bezifferte Schadensersatz eine realistische Voreinschätzung des Verlustes darstellt, den das Unternehmen infolge einer Verletzung der Verpflichtungen aus Ziffer 10.1 erleiden würde.
10.3 Die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 10 gelten für derzeitige und ehemalige beteiligte Publisher, unabhängig von bestehenden Beziehungen zwischen Advertisern und diesen Publishern.
   
11. EXKLUSIVITÄT
11.1 Die Regelungen aus dieser Ziffer 11 gelten nur, soweit diese Vereinbarung in der Insertion Order als ‚exklusiv‘ ausgewiesen ist.
11.2 Während der Laufzeit und sechs Monate nach deren Beendigung schließt der Advertiser keine – weder direkte noch indirekte – Vereinbarungen, Übereinkommen oder andere Absprachen (ausdrücklich oder stillschweigend) mit Betreibern anderer Netzwerke oder Anbietern von Performance Marketing-Produkten oder -Dienstleistungen für die Lieferung von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen ab, die den vom Unternehmen oder in dessen Auftrag im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellten Produkten oder Dienstleistungen ähneln oder gleichen, und unternimmt keinen Versuch, derartige Vereinbarungen abzuschließen.
11.3 Während der Laufzeit und sechs Monate nach deren Beendigung betreibt der Advertiser keine In-House- oder sonstigen privaten Affiliate Marketing-Programme.
11.4 Der Advertiser zahlt dem Unternehmen bei Verletzung von Verpflichtungen aus Ziffer 11.2 auf Verlangen einen bezifferten Schadensersatz in Höhe von 30 % aller an Publisher oder Betreiber eines Marketing-Netzwerks direkt oder indirekt gezahlten oder fälligen Provisionen, Gebühren und anderen Beträge. Die Parteien erkennen an, dass ein derartiger bezifferter Schadensersatz eine realistische Voreinschätzung des Verlustes des Unternehmens infolge einer Verletzung von Ziffer 11.2 darstellt.
   
12. ZUSICHERUNGEN
12.1 Jede Partei gewährleistet der anderen und verpflichtet sich während der Laufzeit dafür einzustehen, dass:
 
12.1.1 sie die Vollmacht und Befugnis besitzt, diese Vereinbarung abzuschließen;
12.1.2 sie über alle Lizenzen und Genehmigungen verfügt, die für die Ausführung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Vereinbarung notwendig sind;
12.1.3 sie ihren Pflichten im Rahmen dieser Vereinbarung in Einklang mit allen anwendbaren Gesetzen und in Anwendung angemessener Sachkenntnis und Sorgfalt nachkommt; und
12.1.4 sie keine falschen, missverständlichen oder herabsetzenden Darstellungen oder Aussagen über die jeweils andere Partei trifft.
12.2 Der Advertiser gewährleistet dem Unternehmen und verpflichtet sich während der Laufzeit dafür einzustehen, dass:
 
12.1.1 alle Advertiser-Materialien allen Werbevorschriften entsprechen; und
12.1.2 alle Änderungen an Provisionen gemäß Ziffer 6 von autorisiertem Personal vorgenommen werden.
   
13. GEISTIGES EIGENTUM
13.1 Der Advertiser gewährt dem Unternehmen hiermit eine nicht exklusive, übertragbare, unentgeltliche und weltweite Lizenz zur Veröffentlichung der Advertiser-Materialien über das Interface und zur Verwendung der Advertiser-Materialien um:
 
13.1.1 das Netzwerk zu betreiben;
13.1.2 beteiligten Publishern die Vermarktung des Advertisers und seiner Produkte zu übermöglichen;
13.1.3 den Geschäftsbetrieb des Advertisers mit dessen vorheriger Zustimmung zu vermarkten;
13.1.4 auf sonstige Weise den/die Webseiten-Traffic-, Consumer Behaviour Tracking- und Transaktionserfassungsgeschäfte des Advertisers zum jeweiligen Zeitpunkt zu betreiben.
13.2 Das Unternehmen ist berechtigt, beteiligten Publishern Unterlizenzen der Lizenz unter Ziffer 13.1 zu gewähren, soweit dies für die Vermarktung des Advertisers und seiner Produkte im Netzwerk durch beteiligte Publisher erforderlich ist.
13.3 Eine Unterlizenz, die einem Publisher-Netzwerk gemäß Ziffer 13.2 gewährt wurde, kann von den beteiligten Publishern an Sub-Publisher weiter unterlizenziert werden, zu den Bedingungen aus Ziffer 13.2.
13.4 Eine Unterlizenz, die von einem Publisher-Netzwerk gemäß Ziffer 13.3 gewährt wurde, kann vom Sub-Publisher ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Advertisers nicht weiter unterlizenziert werden.
13.5 Das Unternehmen gewährt dem Advertiser hiermit eine nicht exklusive, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare, unentgeltliche und weltweite Lizenz zur:
 
13.5.1 Verwendung des Tracking Codes in den Advertiser-URLs; und
13.5.2 Verwendung des Interface;
  soweit dies für den Advertiser erforderlich ist, um am Netzwerk teilzunehmen und seine Pflichten im Rahmen dieser Vereinbarung zu erfüllen.
13.6 Der Advertiser wird das Interface und den Tracking Code nicht ändern, zurückentwickeln oder abgeleitete Werke von diesen erstellen und dies auch nicht versuchen.
13.7 Jede Partei behält sämtliche Rechte, Titel und Interessen an dem von ihr im Rahmen dieser Vereinbarung erschaffenen oder dem unter dieser Ziffer 13 lizenzierten geistigen Eigentum.
13.8 Der Advertiser wird das Unternehmen und seine Konzerngesellschaften entschädigen, verteidigen und schadlos halten (einschließlich deren Direktoren, Angestellten, Vertretern oder Auftragnehmern) vor und gegen Ansprüche, Kosten, Schäden, Verluste, Verbindlichkeiten und Aufwendungen (einschließlich Rechtsverfolgungs-kosten) in Bezug auf jegliche Ansprüche, Klagen oder Verfahren gegen das Unternehmen durch Dritte, die sich aus der Nutzung der Advertiser-Materialen durch das Unternehmen oder beteiligte Publisher gemäß dieser Vereinbarung ergeben oder damit in Zusammenhang stehen.
   
14. VERTRAULICHKEIT
14.1 Jede Partei verwendet vertrauliche Informationen nur zur Erhaltung ihrer Rechte oder Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Vereinbarung. Wie in dieser Vereinbarung dargelegt, veröffentlicht keine der Parteien vertrauliche Informationen. Vertrauliche Informationen sind vertraulich zu behandeln.
14.2 Die Vertraulichkeitspflichten in dieser Vereinbarung gelten nicht für vertrauliche Informationen, soweit:
 
14.2.1 sie öffentlich zugänglich sind (nicht infolge einer Verletzung dieser Vereinbarung);
14.2.2 nachgewiesen werden kann, dass sie unabhängig von der erhaltenden Partei erarbeitet wurden;
14.2.3 sie im Interface bei Erhalt oder Erbringung der Dienstleistungen gemäß dieser Vereinbarung veröffentlicht wurden;
14.2.4 die Veröffentlichung gesetzlich oder richterlich angeordnet wurde.
14.3 Das Unternehmen ist berechtigt, vertrauliche Informationen an Konzerngesellschaften weiterzugeben.
14.4 Die Regelungen aus dieser Ziffer 14 entfalten bis fünf Jahre nach Beendigung der Vereinbarung weiterhin Gültigkeit.
   
15. DATENSCHUTZ UND COOKIES
15.1 Das Unternehmen und der Advertiser kommen ihren jeweiligen Pflichten entsprechend den Regelungen zum Datenschutz nach. Jede Partei kooperiert in angemessenem Umfang mit der anderen Partei, um dieser die Einhaltung dieser Ziffer 15.1 zu ermöglichen.
15.2 Der Advertiser gewährleistet und verpflichtet sich während der Laufzeit dafür einzustehen, dass er über sämtliche Rechte oder Einwilligungen verfügt, die notwendig sind für:
 
15.2.1 jegliche Verarbeitung im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführt vom Unternehmen oder einem beteiligten Publisher, auftretend als Auftragsdaten-verarbeiter (Auftragnehmer der Auftrags-datenverarbeitung) im Auftrag des Advertisers, der wiederum als für die Verarbeitung Verantwortlicher (Auftrag-geber der Auftragsdatenverarbeitung) agiert;
15.2.2 den Transfer von persönlichen Daten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) durch das Unternehmen oder einen beteiligten Publisher.
15.3 Vorbehaltlich von Ziffer 15.2 wird die als Auftragsdatenverarbeiter agierende Partei – sofern eine Partei ein für die Datenverarbeitung Verantwortlicher und die andere ein Auftragsdatenverarbeiter ist:
 
15.3.1 persönliche Daten ausschließlich entsprechend den Anweisungen des für die Verarbeitung Verantwortlichen zum jeweiligen Zeitpunkt verarbeiten;
15.3.2 so bald wie möglich nach Kenntniserlangung den für die Verarbeitung Verantwortlichen über alle erhaltenen Mitteilungen hinsichtlich der Verarbeitung von persönlichen Daten benachrichtigen;
15.3.3 so bald wie möglich nach Kenntniserlangung den für die Verarbeitung Verantwortlichen informieren, wenn persönliche Daten verloren gegangen oder veröffentlicht, beschädigt, zerstört oder unrechtmäßig verarbeitet wurden;
15.3.4 den für die Verarbeitung Verantwortlichen innerhalb von drei Geschäftstagen nach Eingang einer Zugriffsanfrage durch eine betroffene Person informieren und den für die Verarbeitung Verantwortlichen auf dessen Kosten bei seiner Reaktion unterstützen; und
15.3.5 geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gegen unbeabsichtigte/n Verlust und Beschädigung sowie unrechtmäßige Verarbeitung von persönlichen Daten ergreifen.
15.4 Der Advertiser wird nichts tun oder unterlassen, wodurch das Unternehmen seine Pflichten gemäß den Regelungen zum Datenschutz verletzen würde.
15.5 Der Advertiser holt die Einwilligung von Besuchern und anderen Nutzern der Advertiser-URLs in Bezug auf Cookies oder andere Tracking-Technologien des Unternehmens im Rahmen dieser Vereinbarung ein.
   
16. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN
16.1 Die Vereinbarungen unter dieser Ziffer 16 regeln abschließend die Haftung des Unternehmens und seiner Konzerngesellschaften im Rahmen oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung.
16.2 Weder das Unternehmen noch seine Konzerngesellschaften sind für etwaige Verluste des Advertisers haftbar, wenn die Einhaltung der Vereinbarung durch das Unternehmen aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Advertisers verhindert wird.
16.3 Weder das Unternehmen noch seine Konzerngesellschaften haften gegenüber dem Advertiser für: Verluste von Gewinn, Geschäft allgemein, Geschäfts- oder Firmenwert, erwartete Einsparungen, Warenverluste, Verluste durch nicht abgeschlossene Verträge, Nutzungs- oder Datenverluste; Verluste, die aus Handlungen oder Unterlassungen eines Publishers resultieren; oder für besondere, indirekte, nachfolgende oder rein wirtschaftliche Verluste, Kosten, Schäden, Gebühren oder Ausgaben.
16.4 Die Gesamthaftung des Unternehmens und seiner Konzerngesellschaften aus diesem Vertrag, unerlaubter Handlungen (einschließlich Fahrlässigkeit oder Verletzung einer gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht) Falschdarstellung, Rückerstattung oder sonst im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung entstandenen Schäden wird auf den Betrag der Netzwerk-Gebühr beschränkt, den das Unternehmen tatsächlich vom Advertiser im Zeitraum von 12 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs erhalten hat.
16.5 Sofern nicht ausdrücklich in dieser Vereinbarung anders angegeben sind alle Gewährleistungen, Konditionen und sonstigen Bedingungen aufgrund Gesetz oder Gewohnheitsrecht bis zum gesetzlich zulässigen Höchstumfang ausgeschlossen.
16.6 Das Netzwerk, das Interface, der Tracking Code, die Dienstleistungen, ihre Nutzung und deren Nutzungsergebnisse werden so, wie sie sind, ohne Gewähr bereitgestellt. Das Unternehmen lehnt alle ausdrücklichen oder impliziten Gewährleistungen ab, einschließlich Gewährleistungen zufriedenstellender Qualität und Eignung für bestimmte Zwecke, die in Bezug auf das Netzwerk, das Interface, den Tracking Code, die Dienstleistungen, ihre Nutzung und deren Ergebnisse stillschweigend inbegriffen sein können. Die Leistungsfähigkeit des Netzwerks und des Interface hängt von Dritten ab und liegt außerhalb der Einflussmöglichkeiten des Unternehmens. Das Unternehmen lehnt jegliche Gewährleistung ausdrücklich ab:
 
16.6.1 dass die Nutzung oder der Betrieb des Netzwerks, des Interface oder des Tracking Codes ohne Unterbrechungen oder fehlerfrei läuft;
16.6.2 dass Mängel behoben werden;
16.6.3 dass das Netz, das Interface oder der Tracking Code frei von Viren und Schadcodes sind;
16.6.4 dass die angewendeten Sicherheitsverfahren ausreichen;
16.6.5 in Bezug auf Publisher oder ihre Technologien; und
16.6.6 hinsichtlich Korrektheit, Genauigkeit oder Zuverlässigkeit.
16.7 Durch diese Vereinbarung wird die Haftung des Unternehmens oder seiner Konzerngesellschaften für schuldhafte Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, für Betrug, wissentliche Falschdarstellung oder betrügerische Falschaussagen weder ausgeschlossen noch begrenzt.
   
17. KÜNDIGUNG
17.1 Diese Vereinbarung beginnt mit ihrem Inkrafttreten wie in der Insertion Order angegeben und ist für die Dauer der Erstlaufzeit gültig. Nach der Erstlaufzeit erneuert sich diese Vereinbarung automatisch um jeweils aufeinander folgende Verlängerungszeiträume.
17.2 Genau sechs Monate nach dem Aktivierungsdatum kann der Advertiser diese Vereinbarung ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen durch eine schriftliche Mitteilung an das Unternehmen beenden. Dieses Kündigungsrecht gilt nicht, wenn der Advertiser mit dem Unternehmen im Vorfeld eine separate Vereinbarung über die Erbringung ähnlicher Dienstleistungen abgeschlossen hat.
17.3 Das Unternehmen kann diese Vereinbarung unmittelbar durch schriftliche Mitteilung an den Advertiser beenden, wenn dieser:
 
17.3.1 seinen Verpflichtungen gemäß den Ziffern 2.2.1 oder 3.2.2 dieser Vereinbarung oder gemäß den entsprechenden Ziffern der Vereinbarungen für zusätzliche Märkte nicht nachkommt;
17.3.2 dem Unternehmen nicht die Unterstützung bereitstellt, die billigerweise verlangt werden kann; oder
17.3.3 ohne Verschulden des Unternehmens innerhalb von 90 Tagen keine im guten Glauben erfolgende Teilnahme im Netzwerk beginnt.
17.4 Das Unternehmen kann diese Vereinbarung für die Zeit der Nichteinhaltung der Ziffern 3, 5.3 - 5.5, 6.10, 8.10.1, 8.10.6, 8.11, 10 und 11 dieser Vereinbarung oder entsprechender Ziffern der Vereinbarungen für zusätzliche Märkte durch den Advertiser aussetzen.
17.5 Jede Partei kann diese Vereinbarung mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende der Erstlaufzeit oder eines Verlängerungszeitraums durch schriftliche Mitteilung an die jeweils andere Partei kündigen.
17.6 Die Kündigungsfrist in 17.5 wird um den Mindestzeitraum verlängert, der für den Abschluss von laufenden Kampagnen notwendig ist.
17.7 Unbeschadet aller anderen Rechte oder Rechtsmittel kann eine Partei die Vereinbarung unmittelbar durch schriftliche Mitteilung an die jeweils andere Partei kündigen, wenn:
 
17.7.1 die jeweils andere Partei diese Vereinbarung wesentlich verletzt und (soweit behebbar) diesen Vertragsbruch nicht innerhalb von 14 Tagen nach einer schriftlichen Aufforderung beheben kann;
17.7.2 die jeweils andere Partei ihre Schulden nicht begleichen kann; Maßnahmen zur Abberufung oder Ernennung eines Verwalters über die jeweils andere Partei ergriffen werden; eine dritte Partei die Berechtigung erhält, einen Vermögensverwalter der jeweils anderen Partei zu ernennen; die jeweils andere Partei mit allen Gläubigern oder einer Gruppe der Gläubiger verhandelt oder eine Übereinkunft mit diesen vorschlägt oder eingeht; oder ein ähnliches oder vergleichbares Ereignis eintritt.
17.8 Unbeschadet aller anderen Rechte oder Rechtsmittel kann das Unternehmen die Vereinbarung unmittelbar durch schriftliche Mitteilung an den Advertiser kündigen, wenn eine Advertiser-Konzerngesellschaft eine Vereinbarung für zusätzliche Märkte wesentlich verletzt und (soweit behebbar) diesen Vertragsbruch nicht innerhalb von 14 Tagen nach einer schriftlichen Aufforderung behebt.
   
18. FOLGEN DER KÜNDIGUNG
18.1 Die Kündigung dieser Vereinbarung hat keinen Einfluss auf bestehende Rechte oder Rechtsmittel. Die Ziffern 1, 5, 6, 7, 8, 9.4, 10.1, 11, 13.6, 13.7, 13.8, 14, 15, 16, 18, 19, 20.3, 20.4, 20.5, 20.7, 20.8, 20.9 und 20.11 entfalten nach der Kündigung weiterhin Gültigkeit.
18.2 Bei Kündigung dieser Vereinbarung:
 
18.2.1 verlieren alle Lizenzen ihre Gültigkeit;
18.2.2 verrechnet das Unternehmen alle ausstehenden Zahlungen durch Abzug vom Deposit und erstattet den Restbetrag des Deposits an den Advertiser zurück, soweit die Leistungen dieser Vereinbarung auf Deposit-Basis fällig sind;
18.2.3 gibt jede Partei innerhalb von fünf Geschäftstagen alle vertraulichen Informationen zurück oder zerstört diese auf Wunsch der jeweils anderen Partei; und
18.2.4 zahlt der Advertiser unverzüglich alle ausstehenden und fälligen Netzwerk-Gebühren und Provisionen an das Unternehmen.
   
19. MITTEILUNGEN
19.1 Im Rahmen dieser Vereinbarung sind Mitteilungen schriftlich abzugeben und:
 
19.1.1 eigenhändig zuzustellen oder per Einschreiben oder Zustellung mit Empfangsbestätigung an die in der Insertion Order angegebene Adresse (oder eine für diesen Zweck angegebene andere Adresse) zu senden; oder
19.1.2 per E-Mail an die in der Insertion Order angegebene E-Mail-Adresse der jeweils anderen Partei zu senden.
19.2 eine eigenhändig zugestellte Mitteilung wird zum Übergabezeitpunkt als eingegangen angesehen (oder falls außerhalb der Geschäftszeiten abgegeben um 9 Uhr des darauffolgenden Geschäftstags). Eine korrekt adressierte, per Einschreiben oder Zustellung mit Empfangsbestätigung gesendete Mitteilung wird zwei Tage nach Aufgabe bei der Post als zugestellt angesehen. Eine per E-Mail gesendete Mitteilung wird zum Übermittlungszeitpunkt gemäß dem Absenderprotokoll als zugestellt angesehen (oder falls außerhalb der Geschäftszeiten gesendet um 9 Uhr des darauffolgenden Geschäftstags).
   
20. ALLGEMEINES
20.1 Hat der Advertiser einen Vertreter für sich angewiesen, gewährleistet der Advertiser dem Unternehmen gegenüber, dass der Vertreter über die rechtliche Befugnis verfügt, den Advertiser rechtswirksam zu vertreten. Der Advertiser haftet weiterhin für alle Handlungen, Erklärungen und Vereinbarungen des Vertreters, einschließlich der Zahlungen aller im Rahmen dieser Vereinbarung fälligen Beträge.
20.2 Diese Vereinbarung ist nach Beendigung der Bestellung des Vertreters (soweit vorhanden) weiterhin gültig.
20.3 Das Unternehmen kann jegliche Ansprüche des Advertisers gegen die Ansprüche des Unternehmens bzw. gegen jegliche durch das Unternehmen einbehaltenen Geldbeträge des Advertiser-Kontos aufrechnen.
20.4 Der Leistungszeitraum für Ziffer 2.2 und die Begleichung der Rechnungen stellen einen wesentlichen Bestandteil dieser Vereinbarung dar.
20.5 20.5 Keine der Parteien ist für Verletzungen dieser Vereinbarung verantwortlich, soweit diese durch Umstände außerhalb ihres Einflussbereiches verursacht werden ("Ereignis höherer Gewalt"). Hält ein Ereignis höherer Gewalt über einen Zeitraum von sechs Monaten an, so kann die davon nicht betroffene Partei diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen durch schriftliche Mitteilung an die jeweils andere Partei kündigen.
20.6 Der Advertiser kann seine Rechte oder Pflichten im Rahmen dieser Vereinbarung ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmens nicht abtreten oder übertragen. Das Unternehmen kann seine Rechte oder Pflichten im Rahmen dieser Vereinbarung abtreten oder übertragen.
20.7 Kein Teil der Vereinbarung stellt eine Partnerschaft oder ein Joint Venture zwischen den Parteien dar oder macht eine der Parteien zum Vertreter der anderen. Keine Partei hat das Recht, die andere Partei rechtswirksam vertraglich zu binden.
20.8 Eine Person, die keine Partei dieser Vereinbarung ist, hat keine gesetzlichen Ansprüche an oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung.
20.9 Ein Duplikat und/oder elektronisch übertragenes Exemplar dieser Vereinbarung ist als verbindlich zu betrachten, mit voller Rechtskraft und Wirkung.
20.10 Alle Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und müssen von allen Parteien unterzeichnet sein, es sei denn die Parteien (oder ihre Bevollmächtigten) haben etwas anderes vereinbart (beispielsweise elektronisch unter Verwendung des Interface).
20.11 Diese Vereinbarung stellt die einzige Vertragsgrundlage zwischen den Parteien dar in Bezug auf ihren Gegenstand unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Wird diese Vereinbarung von Awin ausgeführt, unterliegt sie dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und Gerichtsstand ist ausschließlich Berlin.